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Der Fürstbischof hatte als Landesherr die Zunftordnung erlassen. Sie regelte das Verhältnis der Küfer unter sich, das Halten der [[Küferburschen]] und die Ausbildung der Lehrjungen. Zwei Mal im Jahr, nämlich an Johanni und Weihnachten, wurden die in der Zunft vereinigten Meister geboten. Sie versammelten sich im August und Januar in einem Gasthause zu [[Kirrweiler]]. Es wurden für mehrere Jahre drei, ab Jahr 1745 dann nur noch 2 Zunftmeister gewählt und durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. Bei dieser Gelegenheit wurden neue Mitglieder in die Zunft aufgenommen, neue Gesellen eingeschrieben, Lehrlinge los und ledig gesprochen, Gesellen zu Meistern ernannt und Streitigkeiten zwischen Küfern oder zwischen Küfern und Gesellen geregelt. | Der Fürstbischof hatte als Landesherr die Zunftordnung erlassen. Sie regelte das Verhältnis der Küfer unter sich, das Halten der [[Küferburschen]] und die Ausbildung der Lehrjungen. Zwei Mal im Jahr, nämlich an Johanni und Weihnachten, wurden die in der Zunft vereinigten Meister geboten. Sie versammelten sich im August und Januar in einem Gasthause zu [[Kirrweiler]]. Es wurden für mehrere Jahre drei, ab Jahr 1745 dann nur noch 2 Zunftmeister gewählt und durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. Bei dieser Gelegenheit wurden neue Mitglieder in die Zunft aufgenommen, neue Gesellen eingeschrieben, Lehrlinge los und ledig gesprochen, Gesellen zu Meistern ernannt und Streitigkeiten zwischen Küfern oder zwischen Küfern und Gesellen geregelt. | ||
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Nur Meister konnten in die Zunft aufgenommen werden. War der Ersuchende ein Fremder, mußte er seine Meistereigenschaft durch ein Attest bestätigen und 1/2 Ohm Wein und 30 Kreuzer zahlen. | Nur Meister konnten in die Zunft aufgenommen werden. War der Ersuchende ein Fremder, mußte er seine Meistereigenschaft durch ein Attest bestätigen und 1/2 Ohm Wein und 30 Kreuzer zahlen. | ||
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Bei diesen Versammlungen wurden auch die Lehrverträge gemacht und die [[Aufdingkosten]]<ref>Johannes Leonhardt (1928) schreib Aufungskosten. Es handelt sich dabei um eine Lehrlingseintrittsgebühr.</ref> entrichtet. Die Lehrzeit dauerte 2—4 Jahre. Nach ihrer Vollendung wurde der Lehrling los und ledig gesprochen, wobei wieder etwa 2 fl Lossprechungskosten zu zahlen waren. Der Lehrling ging auf Wanderschaft. Sie war Voraussetzung um das Handwerk ausüben zu dürfen; andernfalls wurde das Werkzeug entzogen. | Bei diesen Versammlungen wurden auch die Lehrverträge gemacht und die [[Aufdingkosten]]<ref>Johannes Leonhardt (1928) schreib Aufungskosten. Es handelt sich dabei um eine Lehrlingseintrittsgebühr.</ref> entrichtet. Die Lehrzeit dauerte 2—4 Jahre. Nach ihrer Vollendung wurde der Lehrling los und ledig gesprochen, wobei wieder etwa 2 fl Lossprechungskosten zu zahlen waren. Der Lehrling ging auf Wanderschaft. Sie war Voraussetzung um das Handwerk ausüben zu dürfen; andernfalls wurde das Werkzeug entzogen. | ||
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Davon erhielt die eine Hälfte der Landesfürst, die andere Hälfte die Zunft. Meistersöhne genossen Vergünstigungen und mussten lediglich 2 fl. zahlen. | Davon erhielt die eine Hälfte der Landesfürst, die andere Hälfte die Zunft. Meistersöhne genossen Vergünstigungen und mussten lediglich 2 fl. zahlen. | ||
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Außerdem mußten für begangene Fehler am I^eisterstück gewöhnlich 1^/2 f l . , später 30 Kreuzer Einschreibgeld und für jeden Beisitzer (1—7mal) l fl. 4 Kreuzer für i Viertel Wein entrichtet werden. Küfergesellen kamen mit Stock und Bandmesser in die Arbeit, für sie war ein Beisitzmeister von den Zunftmeistern bestellt. Das gegenseitige Ver- hältnis der Küfer war durch eine Ordnung mit mehreren Artikeln geregelt. Die wichtigsten sind: Beleidigungen von Mitgliedern, Fluchen und Streitigkeiten wurden durch Geldstrafen und Stiftungen von Wachs und von Wein für die Kirche bestraft. Vergleiche wurden durch Händedruck besiegelt. Kein Küfer durfte im Nachbardorf arbeiten, wenn dort Küfer waren. Kein Küfer durfte von einem neuen Kunden Arbeit annehmen, wenn der Vorherige Küfer nicht ausbezahlt und ihm gekündigt worden war, bei Strafe von 2 fl. Kein Küfer durfte um die Hefe arbeiten bei Strafe von 2 fl. Kein Küfer durfte seinen Kunden Weinholz um den Lohn brennen. Küfergesellen, die sich verdingt hatten, aber nicht in Arbeit traten, durften bei 5 fl. Strafe von keinem andern Meister in Arbeit genommen werden. Wenn die Strafgelder, die Meister- und Lehrlingsgelder zur Ver- waltung der Zunft nicht ausreichten, wurde bei den Illitssliedern eine Um- lage erhoben. (Ilach dem Protokollbuch der Küferzunft, im Besitze von H . Seb. Stockmeyer Erben.) | Außerdem mußten für begangene Fehler am I^eisterstück gewöhnlich 1^/2 f l . , später 30 Kreuzer Einschreibgeld und für jeden Beisitzer (1—7mal) l fl. 4 Kreuzer für i Viertel Wein entrichtet werden. Küfergesellen kamen mit Stock und Bandmesser in die Arbeit, für sie war ein Beisitzmeister von den Zunftmeistern bestellt. Das gegenseitige Ver- hältnis der Küfer war durch eine Ordnung mit mehreren Artikeln geregelt. Die wichtigsten sind: Beleidigungen von Mitgliedern, Fluchen und Streitigkeiten wurden durch Geldstrafen und Stiftungen von Wachs und von Wein für die Kirche bestraft. Vergleiche wurden durch Händedruck besiegelt. Kein Küfer durfte im Nachbardorf arbeiten, wenn dort Küfer waren. Kein Küfer durfte von einem neuen Kunden Arbeit annehmen, wenn der Vorherige Küfer nicht ausbezahlt und ihm gekündigt worden war, bei Strafe von 2 fl. Kein Küfer durfte um die Hefe arbeiten bei Strafe von 2 fl. Kein Küfer durfte seinen Kunden Weinholz um den Lohn brennen. Küfergesellen, die sich verdingt hatten, aber nicht in Arbeit traten, durften bei 5 fl. Strafe von keinem andern Meister in Arbeit genommen werden. Wenn die Strafgelder, die Meister- und Lehrlingsgelder zur Ver- waltung der Zunft nicht ausreichten, wurde bei den Illitssliedern eine Um- lage erhoben. (Ilach dem Protokollbuch der Küferzunft, im Besitze von H . Seb. Stockmeyer Erben.) | ||
Version vom 14. Dezember 2015, 18:12 Uhr
Küfer (lat. vietor oder auch cubarius[1][2]) ist eine Berufsbezeichnung. Es handelt sich um eine Tätigkeit im engen Bezug zur Weinproduktion und ähnelt dem Böttcher, Büttner.
Küferinnung
Küfer in den Ortschaften des Oberamts Kirrweiler, also auch in Alsterweiler, waren im 18. Jahrhundert zu einer Innung vereinigt[3].
Zunftordnung
Der Fürstbischof hatte als Landesherr die Zunftordnung erlassen. Sie regelte das Verhältnis der Küfer unter sich, das Halten der Küferburschen und die Ausbildung der Lehrjungen. Zwei Mal im Jahr, nämlich an Johanni und Weihnachten, wurden die in der Zunft vereinigten Meister geboten. Sie versammelten sich im August und Januar in einem Gasthause zu Kirrweiler. Es wurden für mehrere Jahre drei, ab Jahr 1745 dann nur noch 2 Zunftmeister gewählt und durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. Bei dieser Gelegenheit wurden neue Mitglieder in die Zunft aufgenommen, neue Gesellen eingeschrieben, Lehrlinge los und ledig gesprochen, Gesellen zu Meistern ernannt und Streitigkeiten zwischen Küfern oder zwischen Küfern und Gesellen geregelt.
Nur Meister konnten in die Zunft aufgenommen werden. War der Ersuchende ein Fremder, mußte er seine Meistereigenschaft durch ein Attest bestätigen und 1/2 Ohm Wein und 30 Kreuzer zahlen.
Lehrjahre
Bei diesen Versammlungen wurden auch die Lehrverträge gemacht und die Aufdingkosten[4] entrichtet. Die Lehrzeit dauerte 2—4 Jahre. Nach ihrer Vollendung wurde der Lehrling los und ledig gesprochen, wobei wieder etwa 2 fl Lossprechungskosten zu zahlen waren. Der Lehrling ging auf Wanderschaft. Sie war Voraussetzung um das Handwerk ausüben zu dürfen; andernfalls wurde das Werkzeug entzogen.
Zurückkehrende Gesellen, konnten Meister zu werden. Der Wunsch musste beim Jahrestag der Zunft angemeldet werden, worauf ihm ein Termin gesetzt wurde, an dem er sein Meisterstück zur Prüfung vorzeigen mußte. Dies geschah gewöhnlich am folgenden Jahrestag. Nachdem die Zunftmeister das Meisterstück geprüft hatten, zahlte der Geselle sein Meistergeld in Höhe von 5 fl.
Davon erhielt die eine Hälfte der Landesfürst, die andere Hälfte die Zunft. Meistersöhne genossen Vergünstigungen und mussten lediglich 2 fl. zahlen. Außerdem mußten für begangene Fehler am I^eisterstück gewöhnlich 1^/2 f l . , später 30 Kreuzer Einschreibgeld und für jeden Beisitzer (1—7mal) l fl. 4 Kreuzer für i Viertel Wein entrichtet werden. Küfergesellen kamen mit Stock und Bandmesser in die Arbeit, für sie war ein Beisitzmeister von den Zunftmeistern bestellt. Das gegenseitige Ver- hältnis der Küfer war durch eine Ordnung mit mehreren Artikeln geregelt. Die wichtigsten sind: Beleidigungen von Mitgliedern, Fluchen und Streitigkeiten wurden durch Geldstrafen und Stiftungen von Wachs und von Wein für die Kirche bestraft. Vergleiche wurden durch Händedruck besiegelt. Kein Küfer durfte im Nachbardorf arbeiten, wenn dort Küfer waren. Kein Küfer durfte von einem neuen Kunden Arbeit annehmen, wenn der Vorherige Küfer nicht ausbezahlt und ihm gekündigt worden war, bei Strafe von 2 fl. Kein Küfer durfte um die Hefe arbeiten bei Strafe von 2 fl. Kein Küfer durfte seinen Kunden Weinholz um den Lohn brennen. Küfergesellen, die sich verdingt hatten, aber nicht in Arbeit traten, durften bei 5 fl. Strafe von keinem andern Meister in Arbeit genommen werden. Wenn die Strafgelder, die Meister- und Lehrlingsgelder zur Ver- waltung der Zunft nicht ausreichten, wurde bei den Illitssliedern eine Um- lage erhoben. (Ilach dem Protokollbuch der Küferzunft, im Besitze von H . Seb. Stockmeyer Erben.)
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vietor, hier vietorem im Eintrag zur Heirat des Witwers Georg Koch mit der Witwerin Anna Maria Schädler vom 09. Januar 1787, siehe dazu CMS 278
- ↑ Grundriss der Genealogie: Bände 1 bis 7 Limburg an der Lahn, C.A. Starke Verlag, Seite 8. CMS 278
- ↑ Die Aufhebung erfolgte urch Erlaß der französischen Regierung vom 26. März 1798.
- ↑ Johannes Leonhardt (1928) schreib Aufungskosten. Es handelt sich dabei um eine Lehrlingseintrittsgebühr.
Anmerkungen
Zitate
Urkunden
Begriffe
Kategorien
Küfer gehört den Kategorien an: Weinbauberuf, Beruf
Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 14.12.2015". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Küfer. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Küfer ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 21.04.2026 ↑... Seitenanfang