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Pfründe: Unterschied zwischen den Versionen

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'''{{PAGENAME}}''' (Einzahl: die Pfründe, Mehrzahl: die Pfründen, im Falle von kirchlichen Pfründen auch: Präbende) ist ein komplizierter [[Begriff]]. Die Pfründe bezeichnet unter anderem:
I (durch eine Person oder Institution gewährte) Nahrung, Verköstigung, Unterhalt
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II für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, zB. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist; der Amtsinhaber muß das Amt entweder selbst versehen oder darf es bei Pfründenhäufung auch von einem Vertreter wahrnehmen lassen; metonymisch auch Einkommen, Unterhalt; vereinzelt auch mit einem Einkommen verbundenes Kirchenamt für einen Nichtgeistlichen (zB. einen Küster, Beleg 1539); selten auch weltliches Amt (Beleg 1461)   
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- eine durch eine Person oder Institution gewährte Nahrung, Verköstigung, Unterhalt
III Abgabe zur Finanzierung einer Pfründe (II) 
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- ein für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, zB. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist; der Amtsinhaber muß das Amt entweder selbst versehen oder darf es bei Pfründenhäufung auch von einem Vertreter wahrnehmen lassen; metonymisch auch Einkommen, Unterhalt; vereinzelt auch mit einem Einkommen verbundenes Kirchenamt für einen Nichtgeistlichen (zB. einen Küster, Beleg 1539); selten auch weltliches Amt (Beleg 1461)   
IV vertragsmäßig durch Einkauf oder Stiftung gesicherter Unterhalt in Naturalien, Geld, Unterkunft usw., i.d.R. durch Einkauf in eine dazu bestimmte Einrichtung (Spital, Siechenhaus, Armenhaus, aber auch Kloster usw.) erworben (mit günstigen Bedingungen für Träger öffentlicher Ämter); insgesamt mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten; metonymisch auch Versorgungs-, Pfründstelle; vereinzelt auch in anderen Lebensbereichen, zB. Stiftung zu Unterstützung eines Studiums (Beleg 1465)
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- eine Abgabe zur Finanzierung einer Pfründe
V bestimmte Menge, Portion, wie sie in Pfründverträgen ausbedungen zu werden pflegt  
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- ein vertragsmäßig durch Einkauf oder Stiftung gesicherter Unterhalt in Naturalien, Geld, Unterkunft usw., i.d.R. durch Einkauf in eine dazu bestimmte Einrichtung (Spital, Siechenhaus, Armenhaus, aber auch Kloster usw.) erworben (mit günstigen Bedingungen für Träger öffentlicher Ämter); insgesamt mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten; metonymisch auch Versorgungs-, Pfründstelle; vereinzelt auch in anderen Lebensbereichen, zB. Stiftung zu Unterstützung eines Studiums (Beleg 1465)
VI wie Pfründebrot (II)
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- eine bestimmte Menge, Portion, wie sie in Pfründverträgen ausbedungen   
VII Abgabe der Gemeindemitglieder zur Finanzierung eines Hirten, der zu festgelegten Zeiten deren Vieh auf die Gemeindeweide treibt; metonymisch auch Hirtenlohn und wie Pfründanlegung    
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- eine Abgabe von Gemeindemitgliedern zur Finanzierung eines Hirten, der zu festgelegten Zeiten deren Vieh auf die Gemeindeweide treibt, siehe auch Hirtenlohn   
VIII obrigkeitlich festgelegtes Weiden und Hüten des Viehs gegen Zahlung der Pfründe (VII)
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- ein obrigkeitlich festgelegtes Weiden und Hüten des Viehs gegen Zahlung der Pfründe  
IX Stiftung einer Messe
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- eine Stiftung einer Messe
X Anspruch auf die Ausübung von Rechten, insb. den damit verbundenen Erträgen und Zahlungen
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- ein Anspruch auf die Ausübung von Rechten, damit verbundener Erträge und Zahlungen<ref>siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch Sp.1015-1016</ref>
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[[Kategorie:Begriff]]

Version vom 10. März 2019, 11:42 Uhr

Pfründe (Einzahl: die Pfründe, Mehrzahl: die Pfründen, im Falle von kirchlichen Pfründen auch: Präbende) ist ein komplizierter Begriff. Die Pfründe bezeichnet unter anderem:

- eine durch eine Person oder Institution gewährte Nahrung, Verköstigung, Unterhalt - ein für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, zB. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist; der Amtsinhaber muß das Amt entweder selbst versehen oder darf es bei Pfründenhäufung auch von einem Vertreter wahrnehmen lassen; metonymisch auch Einkommen, Unterhalt; vereinzelt auch mit einem Einkommen verbundenes Kirchenamt für einen Nichtgeistlichen (zB. einen Küster, Beleg 1539); selten auch weltliches Amt (Beleg 1461) - eine Abgabe zur Finanzierung einer Pfründe - ein vertragsmäßig durch Einkauf oder Stiftung gesicherter Unterhalt in Naturalien, Geld, Unterkunft usw., i.d.R. durch Einkauf in eine dazu bestimmte Einrichtung (Spital, Siechenhaus, Armenhaus, aber auch Kloster usw.) erworben (mit günstigen Bedingungen für Träger öffentlicher Ämter); insgesamt mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten; metonymisch auch Versorgungs-, Pfründstelle; vereinzelt auch in anderen Lebensbereichen, zB. Stiftung zu Unterstützung eines Studiums (Beleg 1465) - eine bestimmte Menge, Portion, wie sie in Pfründverträgen ausbedungen - eine Abgabe von Gemeindemitgliedern zur Finanzierung eines Hirten, der zu festgelegten Zeiten deren Vieh auf die Gemeindeweide treibt, siehe auch Hirtenlohn - ein obrigkeitlich festgelegtes Weiden und Hüten des Viehs gegen Zahlung der Pfründe - eine Stiftung einer Messe - ein Anspruch auf die Ausübung von Rechten, damit verbundener Erträge und Zahlungen[1]


Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch Sp.1015-1016

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Pfründe gehört den Kategorien an: Begriff, Zehnt

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