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Lehen
Lehen @26 Lehen Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. Lehensrevers: „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“ Der Vasall bestätigt darin den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen.
@27 Formen der Überlieferung Originale. Es handelt sich dabei um die Originalurkunden (siehe dazu XXX)
@28 Amtsbücher. Abschriften in Kopialbüchern. Registern (siehe dazu Kopialbuch XXX und Register XXX)
@30 Abschriften und Register „werden nach dem Ein- oder Auslaufprinzip geordnet.“ Sie enthalten „in bunter Folge durchweg sachlich uneinheitliche Schrifstücke“, darunter auch Lehnsurkunden.
@31 Lehnsbücher. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen (Ruprecht III.) entstand 1401.
@50 „Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft aufsagte.“
@51 Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“ Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.
@56 Begann das Lehenswesen mit der Vergabe von Land so trat später „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu. So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“ (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht???).
@104 Verkauf und Schenkung „…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“.
@105-106 Verpfändungen Der Lehnsvorbehalt des Lehnsherrn blieb vollauf bestehen.
@107 Der Leibrentenvertrag war eine lebenslängliche Rente in Form eier einmaligen Geldleistung, ggf. auch in Naturalien.