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Reichskammergerichtsprozess 2220

Aus Alsterweiler
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Erkennung in Geldstrafen von 2000 fl. bzw. 10 Mark Silber wegen verweigerter Huldigung und Gerichtsbesetzung in Fußgönheim. Das Dorf gehörte den Herren von Oberstein zur Hälfte als falkensteinsches Lehen. Bekl. Gemeinde, deren Einwohner kurpfälzische Leibeigene sind, verweigert dem jetzigen Lehenmann Johann Friedrich von Oberstein auf Befehl des kurpfälzischen Vitztums in Neustadt die Huldigung. Anlaß für den Streit war eine Messerstecherei zwischen zwei Keßlern oder "Pfannenpletzern", die sich 1551 in Fußgönheim zugetragen hatte. Dabei hatte einer der beiden, Hermann Keßler, den anderen namens Niklaus Sau erstochen. Als Graf Johann, der den Täter auf Schloß Falkenstein in Gewahrsam hielt, von der Gemeinde bei Strafe von 2000 fl. die Einsetzung eines Gerichts zur Aburteilung des Gefangenen verlangte, verweigerte sie dies. Ein vom Vater des Kl., Viax von Oberstein, erwirktes Strafmandat konnte wegen der Kriegsläufe und dem zwischenzeitlich erfolgten Ableben des Viax nicht mehr zugestellt werden. Bekl. berufen sich darauf, daß sie im Erbschutz der Pfalz stehen, wofür sie eine jährliche Abgabe von sechs Maltern Hafer geben. Kl. hat kein Recht, in Fußgönheim ein Blutgericht abzuhalten. Die hohe Obrigkeit gehört Kurpfalz, so daß Straftäter nach Neustadt oder Wachenheim gebracht werden müssen. RKG unzuständig, weil Bekl. nicht reichsunmittelbar sind.