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Dorfordnung 1549/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

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|uebertragung=Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.
 
|uebertragung=Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.
 
|anmerkung=Vorspann zur Dorfordnung mit dem Hinweis, daß diese Ausführungen als "hergebracht und ausgeübt" ansieht. Somit galten diese wohl schon seit langer Zeit, ggf. als [[Weistum]] in mündlicher Überlieferung.
 
|anmerkung=Vorspann zur Dorfordnung mit dem Hinweis, daß diese Ausführungen als "hergebracht und ausgeübt" ansieht. Somit galten diese wohl schon seit langer Zeit, ggf. als [[Weistum]] in mündlicher Überlieferung.
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|uebertragung=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigemXXX, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.
 
|uebertragung=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigemXXX, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.
 
|anmerkung=Regelung zum Weinausschank
 
|anmerkung=Regelung zum Weinausschank
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|uebertragung=Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.
 
|uebertragung=Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.
|schlagwort=Reyfe,Eynung,Fassreif
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|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
 
|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
 
|anmerkung=Mark
 
|anmerkung=Mark
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|zitat=Item so gemeinsman ein eygert hat in der marck zwuschen den wingarten liegen und gipt die beth gleich den wingarten darvon, so da wingart maß ist, und begert dieselbig geheuet zu haben, sol derselbigk ein wüsch uff gemelt eygert stecken. Was dann daroben ergriffen würd, es wer pferdt, kuhe oder jemands grassen, solchs soll zu peen 9 d verfallen sein. Auch sol, wa eyn gemeinßman ein eckerlein mit der hawen gebaut hett, niemands daruff geen oder faren bey obgenanter eynunge.
 
|zitat=Item so gemeinsman ein eygert hat in der marck zwuschen den wingarten liegen und gipt die beth gleich den wingarten darvon, so da wingart maß ist, und begert dieselbig geheuet zu haben, sol derselbigk ein wüsch uff gemelt eygert stecken. Was dann daroben ergriffen würd, es wer pferdt, kuhe oder jemands grassen, solchs soll zu peen 9 d verfallen sein. Auch sol, wa eyn gemeinßman ein eckerlein mit der hawen gebaut hett, niemands daruff geen oder faren bey obgenanter eynunge.
 
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|schlagwort=Gemarkung,Grundstück,Wingert,Bede,Pferd,Kuh,Gemeinsmann,Acker,Einung,Eygert
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|zitat=Item welicher wisen uff die gemeine wege stossen hatt und zu wessern begert, derselbig soll wessern, doch der gemein on schaden: Und wa von alter her brücken uber die gemein wege geen, soll man dieselbigen uffrichten bey pene 1 lb heller. Solicher punct der wesserunge halb sol allein den inheimischen und nit den frembden erlaupt sein.
 
|zitat=Item welicher wisen uff die gemeine wege stossen hatt und zu wessern begert, derselbig soll wessern, doch der gemein on schaden: Und wa von alter her brücken uber die gemein wege geen, soll man dieselbigen uffrichten bey pene 1 lb heller. Solicher punct der wesserunge halb sol allein den inheimischen und nit den frembden erlaupt sein.
 
|uebertragung=Dessen Wiese an einen öffentlichen Weg stößt und diese zu bewässern begehrt, soll der Gemeinde durch das Wässern keinen Schaden zufügen. Gehen Brücken über einen öffentlichen Weg, sollen diese instandgehalten werden, bei einer Strafe von 1 lb Heller. Die Wässerung soll nur den Einheimischen und nicht den Fremden erlaubt sein.  
 
|uebertragung=Dessen Wiese an einen öffentlichen Weg stößt und diese zu bewässern begehrt, soll der Gemeinde durch das Wässern keinen Schaden zufügen. Gehen Brücken über einen öffentlichen Weg, sollen diese instandgehalten werden, bei einer Strafe von 1 lb Heller. Die Wässerung soll nur den Einheimischen und nicht den Fremden erlaubt sein.  
|schlagwort=Wiese,Gemeiner Weg,Brücke,Wässerung, Einheimische, Fremde
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|zitat=Item wa einer ein pferdt bei nacht in die weidt tut und im felt oder wissen unangebunden funden wurt, derslebigk soll eyn pfund | heller unnachleßlich verbrochen haben.
 
|zitat=Item wa einer ein pferdt bei nacht in die weidt tut und im felt oder wissen unangebunden funden wurt, derslebigk soll eyn pfund | heller unnachleßlich verbrochen haben.
 
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|zitat=Item so einer in der mark ein wissen hatt, die dreye graß dragen mage, derselbigk soll genante wiß zum zweyten mal mehen vor unser lieben frawen tagk würtzweyhe und dieselbige wißen sollen beheuwet seyn und pleiben biß zu sant Michels tagk. Aber welicher nach gemeltem unser lieben frawen tag das zweyt graß mehen tut, soll darnach nit mer gefreyt sein.  
 
|zitat=Item so einer in der mark ein wissen hatt, die dreye graß dragen mage, derselbigk soll genante wiß zum zweyten mal mehen vor unser lieben frawen tagk würtzweyhe und dieselbige wißen sollen beheuwet seyn und pleiben biß zu sant Michels tagk. Aber welicher nach gemeltem unser lieben frawen tag das zweyt graß mehen tut, soll darnach nit mer gefreyt sein.  
 
|uebertragung=14. So einer in der Gemark eine Wiese hat, die drei Gras Traget macht, derselbig soll genannte Wiese zum zweitenmal mähen vor unserer lieben Frauen Würzweihe und dieselbig Wies' sollen beheunet sein und bleiben bis zu St. Michels Tag; aber welcher nach gemeldem Lieb Frauentag das zweite Gras mähen tut, soll darnach nit mehr geheunet sein (Übertragung: Leonhardt, Seite 145).  
 
|uebertragung=14. So einer in der Gemark eine Wiese hat, die drei Gras Traget macht, derselbig soll genannte Wiese zum zweitenmal mähen vor unserer lieben Frauen Würzweihe und dieselbig Wies' sollen beheunet sein und bleiben bis zu St. Michels Tag; aber welcher nach gemeldem Lieb Frauentag das zweite Gras mähen tut, soll darnach nit mehr geheunet sein (Übertragung: Leonhardt, Seite 145).  
|schlagwort=Mark, Wiese,Liebfrauen Tag,Würtzweihe,Würtzweyhe,Sankt Martinstag
+
|schlagwort=Mark;Wiese;Liebfrauen Tag;Würtzweihe;Würtzweyhe;Sankt Martinstag|+sep=;
 
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|zitat=Item wann ein gemeinßman gutt gein Edenkoben verkafut derselbig soll drey gulden unnachleßlich geben.
 
|zitat=Item wann ein gemeinßman gutt gein Edenkoben verkafut derselbig soll drey gulden unnachleßlich geben.
 
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|pdf=https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
 
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|zitat=Item wann ein frembd person herkompt auß einer andern herschaft oder reichstetten und begert bey der gemein hie zu wonen, derselbigk soll unserm gnedigen heren von Spyer 2 lb d und der gemein auch 2 ld d bezallen und geben.
 
|zitat=Item wann ein frembd person herkompt auß einer andern herschaft oder reichstetten und begert bey der gemein hie zu wonen, derselbigk soll unserm gnedigen heren von Spyer 2 lb d und der gemein auch 2 ld d bezallen und geben.
 
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|zitat=Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.
 
|zitat=Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.
 
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|zitat=Item so ein beracht mensch stirbt, so sollen neun die nechsten uff alle wege bey dem gestorben sein mit wachen und waß sich gepurt zu tun, auch zur begrebnus bestettigen, jeder bey peen 9 d und soll man kein zeichen leuten, es sterbe dann ein beracht mensch.
 
|zitat=Item so ein beracht mensch stirbt, so sollen neun die nechsten uff alle wege bey dem gestorben sein mit wachen und waß sich gepurt zu tun, auch zur begrebnus bestettigen, jeder bey peen 9 d und soll man kein zeichen leuten, es sterbe dann ein beracht mensch.
 
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|datum=1549
 
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|zitat=Item alle jare soll man ein newen weinsticher ziehen, und so die schwoben oder andere fuerleut omen in das dorf und begerten wein zuw kaufen, so sol man sie zu dem weinsticher weysen. Wa aber der weinsticher im dorf oder gemarcken nit were, sol man sie zu dem dorfmeyster weysen, damit die fuerleut nit gehindert werden. Und so ein furman weyn kauft, sol derselbig kaufer 4 d und der verkaufer 2 d von eim fuder weins zuw geen schuldig sein.
 
|zitat=Item alle jare soll man ein newen weinsticher ziehen, und so die schwoben oder andere fuerleut omen in das dorf und begerten wein zuw kaufen, so sol man sie zu dem weinsticher weysen. Wa aber der weinsticher im dorf oder gemarcken nit were, sol man sie zu dem dorfmeyster weysen, damit die fuerleut nit gehindert werden. Und so ein furman weyn kauft, sol derselbig kaufer 4 d und der verkaufer 2 d von eim fuder weins zuw geen schuldig sein.
 
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|schlagwort=Weinsticher,Schwaben,Fuhrleute,Wein,Dorf,Gemarck,Dorfmeister
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|datum=1549
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|zitat=Item wa ein gemeinßman wolt kaufleut umbfuren wein zu versuchen, on befehle deß schultheißen oder der dorfmeister, derselbigk soll der gemein fur ein halb pfund heller verfallen sein.
 
|zitat=Item wa ein gemeinßman wolt kaufleut umbfuren wein zu versuchen, on befehle deß schultheißen oder der dorfmeister, derselbigk soll der gemein fur ein halb pfund heller verfallen sein.
 
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|datum=1549
 
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|zitat=Item so ein weinsticher oder gemeinsman fuerleut ausser dorf furen tett, derselbig ubertretter sol der gemein 1 lb d verfallen sein.
 
|zitat=Item so ein weinsticher oder gemeinsman fuerleut ausser dorf furen tett, derselbig ubertretter sol der gemein 1 lb d verfallen sein.
 
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|datum=1549
 
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Zeile 511: Zeile 511:
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
|schlagwort=Gans,Enten,Schütz
+
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|datum=1549
 
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|zitat=Item wann ein ganß oder enten uff der gassen durch die schutzen erfunden, sollen dieselbigen geruegt werden, jedes stuck fuer 9 d, und sol der gemein vom stueck 6 d und dem schuetzen 3 d zugehoerigk sein.
 
|zitat=Item wann ein ganß oder enten uff der gassen durch die schutzen erfunden, sollen dieselbigen geruegt werden, jedes stuck fuer 9 d, und sol der gemein vom stueck 6 d und dem schuetzen 3 d zugehoerigk sein.
 
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|schlagwort=Gans,Enten,Schütz
+
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|datum=1549
 
|datum=1549

Version vom 12. August 2018, 15:41 Uhr

Alle Artikel: Artikel 1:1, Artikel 2:2, Artikel 3:3, Artikel 4:4, Artikel 5:5, Artikel 6:6, Artikel 7:7, Artikel 8:8, Artikel 9:9, Artikel 1010, Artikel 11:11, Artikel 1212, Artikel 13:13, Artikel 1414, Artikel 15:15, Artikel 1616, Artikel 17:17, Artikel 1818, Artikel 19:19, Artikel 20:20, Artikel 21:21, Artikel 39:22, Artikel 40:23

Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel I. bis IV.

  • Dorfordnung (1549)/Vorspann 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel1 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel2 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel3 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel4 

Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel V. bis IX.

  • Dorfordnung (1549)/Vorspann 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel1 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel2 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel3 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel4 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel5 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel6 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel7 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel8 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel9 


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel X. bis XIV.

  • Dorfordnung (1549)/Artikel10 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel11 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel12 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel13 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel14 


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XV. bis XIX.

  • Dorfordnung (1549)/Artikel15 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel16 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel17 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel18 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel19 


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XX. bis XIV.

  • Dorfordnung (1549)/Artikel20 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel21 

Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XV. bis XXIX.

  • 1 Dorfordnung (1549)/Artikel1 
  • 2 Dorfordnung (1549)/Artikel2 
  • 3 Dorfordnung (1549)/Artikel3 
  • 4 Dorfordnung (1549)/Artikel4 
  • 5 Dorfordnung (1549)/Artikel5 
  • 6 Dorfordnung (1549)/Artikel6 
  • 7 Dorfordnung (1549)/Artikel7 
  • 8 Dorfordnung (1549)/Artikel8 
  • 9 Dorfordnung (1549)/Artikel9 
  • 10 Dorfordnung (1549)/Artikel10 
  • 11 Dorfordnung (1549)/Artikel11 
  • 12 Dorfordnung (1549)/Artikel12 
  • 13 Dorfordnung (1549)/Artikel13 
  • 14 Dorfordnung (1549)/Artikel14 
  • 15 Dorfordnung (1549)/Artikel15 
  • 16 Dorfordnung (1549)/Artikel16 
  • 17 Dorfordnung (1549)/Artikel17 
  • 18 Dorfordnung (1549)/Artikel18 
  • 19 Dorfordnung (1549)/Artikel19 
  • 20 Dorfordnung (1549)/Artikel20 
  • 21 Dorfordnung (1549)/Artikel21 
  • 22 Dorfordnung (1549)/Artikel39 
  • 23 Dorfordnung (1549)/Artikel40 

Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXX. bis XXXIV.

  • 1 Dorfordnung (1549)/Artikel1 
  • 2 Dorfordnung (1549)/Artikel2 
  • 3 Dorfordnung (1549)/Artikel3 
  • 4 Dorfordnung (1549)/Artikel4 
  • 5 Dorfordnung (1549)/Artikel5 
  • 6 Dorfordnung (1549)/Artikel6 
  • 7 Dorfordnung (1549)/Artikel7 
  • 8 Dorfordnung (1549)/Artikel8 
  • 9 Dorfordnung (1549)/Artikel9 
  • 10 Dorfordnung (1549)/Artikel10 
  • 11 Dorfordnung (1549)/Artikel11 
  • 12 Dorfordnung (1549)/Artikel12 
  • 13 Dorfordnung (1549)/Artikel13 
  • 14 Dorfordnung (1549)/Artikel14 
  • 15 Dorfordnung (1549)/Artikel15 
  • 16 Dorfordnung (1549)/Artikel16 
  • 17 Dorfordnung (1549)/Artikel17 
  • 18 Dorfordnung (1549)/Artikel18 
  • 19 Dorfordnung (1549)/Artikel19 
  • 20 Dorfordnung (1549)/Artikel20 
  • 21 Dorfordnung (1549)/Artikel21 
  • 22 Dorfordnung (1549)/Artikel39 
  • 23 Dorfordnung (1549)/Artikel40 

Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXXV. bis XL.

  • Dorfordnung (1549)/Artikel39 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel40