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Geraidegenosse: Unterschied zwischen den Versionen
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Jeder Geraidegenosse genoß die gleichen Rechte, unter anderm Bau-, Brenn- und Kammertholz, sowie Sand, Steine, Streuwerk und Gras zur eigenen Nutzung aus der jeweiligen Haingeraide zu entnehmen. Hinzu kam das Recht der Weide und des Viehtriebs insbesondere der Schweinemast bei Nutzung von Eicheln und Bucheckern. Steinbrüche standen den Geraidegenossen für den Eigenbedarf offen. | Jeder Geraidegenosse genoß die gleichen Rechte, unter anderm Bau-, Brenn- und Kammertholz, sowie Sand, Steine, Streuwerk und Gras zur eigenen Nutzung aus der jeweiligen Haingeraide zu entnehmen. Hinzu kam das Recht der Weide und des Viehtriebs insbesondere der Schweinemast bei Nutzung von Eicheln und Bucheckern. Steinbrüche standen den Geraidegenossen für den Eigenbedarf offen. | ||
Die Entnahme von Streuwerk und Brennholz wurde ab Mitte des 18. Jahrhunderts reglementiert. Fällungen zu Klafter- und Stammholz geschahen durch die Waldknechte unter Aufsicht der Geraideförster nach Erlaubnis durch den jeweiligen Schultheißen. | Die Entnahme von Streuwerk und Brennholz wurde ab Mitte des 18. Jahrhunderts reglementiert. Fällungen zu Klafter- und Stammholz geschahen durch die Waldknechte unter Aufsicht der Geraideförster nach Erlaubnis durch den jeweiligen Schultheißen. | ||
Version vom 26. Februar 2026, 16:49 Uhr
Geraidegenosse waren die Nutzungsberechtigten einer Geraide (hier Haingeraide). Landesfürsten, Adelsgeschlechter, Klöster sowie Juden hatte eigenständige Rechte (insbesondere Jagd, Fischerei). In der Fünften Haingeraide hatten die Familien von Dalberg auf der Kropsburg und die Herren von Oberstein verbriefte Privilegien. Beispiele sind die Verleihung durch Bischof Georg von Speyer (1518) an Philipp von Dalberg "aus Gnaden, von keiner Gerechtigkeit wegen, sein Leben lang" Jagdrechte in der Geraide (vielleicht stammt aus dieser Zeit der sog. Jagdsstein auf St. Martiner Gemarkung) sowie der 1594 geeinigte Schaftrieb von Margarethe von Oberstein, geborene von Talheim in den Wäldern von Maikammer und Alsterweiler.
Jeder Geraidegenosse genoß die gleichen Rechte, unter anderm Bau-, Brenn- und Kammertholz, sowie Sand, Steine, Streuwerk und Gras zur eigenen Nutzung aus der jeweiligen Haingeraide zu entnehmen. Hinzu kam das Recht der Weide und des Viehtriebs insbesondere der Schweinemast bei Nutzung von Eicheln und Bucheckern. Steinbrüche standen den Geraidegenossen für den Eigenbedarf offen.
Die Entnahme von Streuwerk und Brennholz wurde ab Mitte des 18. Jahrhunderts reglementiert. Fällungen zu Klafter- und Stammholz geschahen durch die Waldknechte unter Aufsicht der Geraideförster nach Erlaubnis durch den jeweiligen Schultheißen.
Referenzierungen
- ^ Friedmann, Andreas Urban (2013)
Autoren sind Pflichtangabe, ggf. N.N.
Kein Titel angegeben.
Kein Schlüssel angegeben.
Seite: 494 494
Kein Zitat angegeben.
Eine Übertragung fehlt.
Es gibt keine Anmerkung.
Schlagwort: Haingeraide · Alsterweiler · Ordnung · Weistum
Quelle: Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen
Erscheinungsjahr: 2013
Die Einstufung fehlt noch.
Sammlung: Weistum · Haingeraide
LINK: Haingeraide
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