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Aktuelle Version vom 2. Oktober 2021, 11:35 Uhr
Aus dem Grundgesetz lassen sich für Deutschland fünf selbständige Gerichtsbarkeiten ableiten.
Rechtsprechung wurde in früheren Zeiten nur zum Teil durch Gerichte, zum überwiegenden Teil jedoch durch Verwaltungsbehörden sowie durch die geistliche Gerichtsbarkeit ausgeübt. Im 19. Jahrhundert waren die Vorgänger der heutigen Landkreise die Ämter, denen die Rechtsprechung oblag. Die Forderung, die Rechtsprechung solle nicht durch diese Verwaltungen, sondern durch "ordentliche Gerichte" ausgeübt werden, führte zu dieser Bezeichnung für die Zivil- und Strafjustiz sowie die "freiwillige Gerichtsbarkeit". Die Amtsgerichte entstanden als untere Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst alle Strafsachen und alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, also solche, in denen es um die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei und mehr Privatpersonen geht. Die freiwillige Gerichtsbarkeit behandelt unter anderem Betreuungs-, Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen (z.B. Vereinsregister, Handelsregister). Zu den ordentlichen Gerichten gehören die Amtsgerichte, Landgerichte, die Oberlandesgerichte (in Niedersachsen: Braunschweig, Celle und Oldenburg) sowie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und Leipzig.
Arbeitsgerichtsbarkeit Für die gerichtliche Austragung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten besteht eine besondere Gerichtsbarkeit in Gestalt der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Verwaltungsgerichtsbarkeit Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und Behörden andererseits, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Regelung die besonderen Verwaltungsgerichte zuständig sind. Rechtsgebiete des allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahrens sind unter anderem das Polizeirecht, das Bau- und Planungsrecht, das Straßen- und Verkehrsrecht, das Beamtenrecht, das Schul- und Hochschulrecht, das Ausländer- und Asylrecht sowie das Umwelt- und Naturschutzrecht.
Finanzgerichtsbarkeit Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Ihnen sind in erster Linie Streitigkeiten zugeordnet, bei denen es um die Heranziehung zu Steuern und bundesrechtlichen Abgaben geht, also im wesentlichen um Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Finanzamt.
Sozialgerichtsbarkeit Die Sozialgerichte sind ebenfalls besondere Verwaltungsgerichte. Sie sind im wesentlichen für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), der Sozialhilfe, des Asylbewerberleistungsgesetzes, der gesetzlichen Unfall-, Renten- und Krankenversicherung einschließlich des Kassenarztrechts, der Arbeitsförderung, der Soldatenversorgung, des Kindergeldes und in Streitigkeiten der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zuständig.
Geistliche Gerichtsbarkeit
Es handelt sich um die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Angelegenheiten. Als Aufgabe der Bischöfe ist sie bereits in der frühen Kirche nachweisbar. Ab dem 10. Jahrhundert in Gestalt der Archidiakone, im 12. und 13. Jahrhundert mit den Offizialen, die als eigene Amtsträger der Bischöfe auftreten (Offizialatsgericht (Hochstift Speyer)).[1]
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
Anmerkungen
Zitate
Urkunden
Begriffe
Kategorien
Gerichtsbarkeit gehört den Kategorien an: Staatliche Einrichtung
Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 02.10.2021". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Gerichtsbarkeit. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Gerichtsbarkeit ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 19.04.2026 ↑... Seitenanfang