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Dorfordnung 1549/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

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|notes=Erstlichs so einer wolt wein schencken und geschickt mit stallunge auch anderm als leger, derselb sol ein reyfe ußstecken und ein ganz jare wein schenkken wie von alter her beschehen, bey derer eynunge 1 pfundt pfeninge oder sol dem weinschanck obersteen.
 
|notes=Erstlichs so einer wolt wein schencken und geschickt mit stallunge auch anderm als leger, derselb sol ein reyfe ußstecken und ein ganz jare wein schenkken wie von alter her beschehen, bey derer eynunge 1 pfundt pfeninge oder sol dem weinschanck obersteen.
 
|anmerkung=Regelung zum Weinausschank
 
|anmerkung=Regelung zum Weinausschank
|translate=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ???XXX, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen ward, bei einer Einung von 1 Pfund Pfennig und soll dem Weinschank vorstehen???.
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|translate=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigemXXX, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.
 
|keywords=Stallung;Wein;Schenk;Weinschank
 
|keywords=Stallung;Wein;Schenk;Weinschank
 
|link=Alsterweiler;Maikammer;
 
|link=Alsterweiler;Maikammer;
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|page=Artikel II
 
|page=Artikel II
 
|notes=Item wa einer ein reyfe under dem jare abwerfen tett, derselbig soll die obgemelt eynunge unnachleßlich verfallen sein und sol dem nach in eim jare kein reyf ußstecken, bei auch I lb d zur eynunge.
 
|notes=Item wa einer ein reyfe under dem jare abwerfen tett, derselbig soll die obgemelt eynunge unnachleßlich verfallen sein und sol dem nach in eim jare kein reyf ußstecken, bei auch I lb d zur eynunge.
|anmerkung=Unklar
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|anmerkung=  
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|translate=Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.
|keywords=Reyfe;Eynung;
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|keywords=Reyfe;Eynung;Fassreif
 
|link=Maikammer
 
|link=Maikammer
 
|pdf=https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
 
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|wiki=Eynung
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|wiki=Eynung,Fassreif,Reyfe
 
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Version vom 3. Dezember 2017, 12:41 Uhr

Alle Artikel: Artikel 1:1, Artikel 2:2, Artikel 3:3, Artikel 4:4, Artikel 5:5, Artikel 6:6, Artikel 7:7, Artikel 8:8, Artikel 9:9, Artikel 1010, Artikel 11:11, Artikel 1212Artikel 1913, Artikel 40:14

Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel I. bis XXXIX.

  • Dorfordnung (1549)/Vorspann 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel1 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel2 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel3 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel4 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel5 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel6 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel7 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel8 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel9 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel10 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel11 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel12 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel19 
  • Dorfordnung (1549)/Artikel40