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Lehen: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | "Lehen (bezeichnet) ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art"<ref group=zit>siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) unter woerterbuchnetz.de /abgerufen am 09. Januar 2017</ref>. Das Lehen ist dem Nutzungsberechtigten (Lehnsnehmer, Lehnsmann, Vasall) unmittelbar, dem Verleihenden (Lehensherrn) aber mittelbar rechtlich zugeordnet. Für die Überlassung erbringt der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung (Grundstücke, Geld, Vertrag). | ||
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| + | (lateinisch feudum, feodum, beneficium) ist eine Sache (Grundstück, Gut) oder ein Recht., die deren Eigentümer (Lehnsherr) unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den erblichen Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst übergeben hatte. | ||
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| + | Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntes erbliches Nutzungsrecht an der fremden Sache, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten ein Verhältnis wechselseitiger Treue begründen und erhalten sollte. Das Wort beneficium bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen Güter – diese wurden normalerweise feudum genannt –, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung. | ||
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| + | Eigentümer war der sogenannte Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), meist der Landesherr bzw. der oberste Monarch. Lehensempfänger oder Lehensträger war dessen Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus = der Knecht). Beide schworen sich einen Lehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung näherte sich dem tatsächlichen Eigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnete. Das Lehen (Lehnsgut) bestand zumeist aus einem Grundstück oder einem Komplex von Grundstücken, aber auch aus bestimmten Nutzungs- und Abgabenrechten. | ||
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| + | Sprachlich hängt der Ausdruck „Lehen“ mit „leihen“ zusammen, bedeutet also so viel wie „geliehenes Gut“ (vgl. heute „Darlehen“), während das Wort „Feudum“ nach Ansicht einiger Etymologen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom althochdeutschen feo (das heißt Vieh, dann überhaupt „Gut“) abzuleiten ist. | ||
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| + | Den Gegensatz zum Lehen bildete das freie Eigentum, Allod oder Allodium, welches ungefähr dem heutigen Eigentum am Grundbesitz entsprach. Ein Institut des Übergangs vom Lehnsstaat zum freien bürgerlichen Eigentum heutiger Prägung war das allodifizierte Lehen, ein Lehen, bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn – meist gegen Zahlung von Entschädigungen, Allodifikationsrenten – wegfiel, das aber für den Vasall als Lehen mit festgelegter agnatischer Erbfolge – einem Familienfideikommiß ähnelnd – bestehen blieb. | ||
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Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. | Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. | ||
Version vom 9. Januar 2017, 13:19 Uhr
Lehen ist der Sammelbegriff für das Verliehene. Es kann sich dabei um unterschiedlichste Gegenstände handeln (Herrschaftsrecht, geistliche Stiftungen (Pfründe), städtische Berechtigungen, Grundbesitz).
"Lehen (bezeichnet) ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art"[zit 1]. Das Lehen ist dem Nutzungsberechtigten (Lehnsnehmer, Lehnsmann, Vasall) unmittelbar, dem Verleihenden (Lehensherrn) aber mittelbar rechtlich zugeordnet. Für die Überlassung erbringt der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung (Grundstücke, Geld, Vertrag).
Lehen bezeichnet auch den Lehensgegestand, wie ein Grundstück oder ein Darlehen (Geld, vertretbare Sachen) sowie die Verleihung oder Belehnung selbst.
(lateinisch feudum, feodum, beneficium) ist eine Sache (Grundstück, Gut) oder ein Recht., die deren Eigentümer (Lehnsherr) unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den erblichen Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst übergeben hatte.
Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntes erbliches Nutzungsrecht an der fremden Sache, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten ein Verhältnis wechselseitiger Treue begründen und erhalten sollte. Das Wort beneficium bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen Güter – diese wurden normalerweise feudum genannt –, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung.
Eigentümer war der sogenannte Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), meist der Landesherr bzw. der oberste Monarch. Lehensempfänger oder Lehensträger war dessen Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus = der Knecht). Beide schworen sich einen Lehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung näherte sich dem tatsächlichen Eigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnete. Das Lehen (Lehnsgut) bestand zumeist aus einem Grundstück oder einem Komplex von Grundstücken, aber auch aus bestimmten Nutzungs- und Abgabenrechten.
Sprachlich hängt der Ausdruck „Lehen“ mit „leihen“ zusammen, bedeutet also so viel wie „geliehenes Gut“ (vgl. heute „Darlehen“), während das Wort „Feudum“ nach Ansicht einiger Etymologen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom althochdeutschen feo (das heißt Vieh, dann überhaupt „Gut“) abzuleiten ist.
Den Gegensatz zum Lehen bildete das freie Eigentum, Allod oder Allodium, welches ungefähr dem heutigen Eigentum am Grundbesitz entsprach. Ein Institut des Übergangs vom Lehnsstaat zum freien bürgerlichen Eigentum heutiger Prägung war das allodifizierte Lehen, ein Lehen, bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn – meist gegen Zahlung von Entschädigungen, Allodifikationsrenten – wegfiel, das aber für den Vasall als Lehen mit festgelegter agnatischer Erbfolge – einem Familienfideikommiß ähnelnd – bestehen blieb.
@26 Lehen Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. Lehensrevers: „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“ Der Vasall bestätigt darin den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen.
@27 Formen der Überlieferung Originale. Es handelt sich dabei um die Originalurkunden (siehe dazu XXX)
@28 Amtsbücher. Abschriften in Kopialbüchern. Registern (siehe dazu Kopialbuch XXX und Register XXX)
@30 Abschriften und Register „werden nach dem Ein- oder Auslaufprinzip geordnet.“ Sie enthalten „in bunter Folge durchweg sachlich uneinheitliche Schrifstücke“, darunter auch Lehnsurkunden.
@31 Lehnsbücher. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen (Ruprecht III.) entstand 1401.
@50 „Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft aufsagte.“
@51 Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“ Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.
@56 Begann das Lehenswesen mit der Vergabe von Land so trat später „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu. So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“ (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht???).
@104 Verkauf und Schenkung „…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“.
@105-106 Verpfändungen Der Lehnsvorbehalt des Lehnsherrn blieb vollauf bestehen.
@107
Der Leibrentenvertrag war eine lebenslängliche Rente in Form eier einmaligen Geldleistung, ggf. auch in Naturalien.
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