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Schultheiß: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Schultheiß]] ist eine Amtsbezeichnung. Bis zur französischen Revolution war er Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts. Der Schultheiß wurde auch Stabhalter genannt und war zugleich der Vorstand der 5. Haingeraide. Schultheißen wurden auf Lebensdauer gewählt. Dem Schultheißen standen bei den Gerichtsverhandlungen 6 Schöffen, die sogen. Sechser oder Gerichts- verwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück. Gegenstand der Verhandlung waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel u. a.<ref>Leonhardt 147ff.</ref> | [[Schultheiß]] ist eine Amtsbezeichnung. Bis zur französischen Revolution war er Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts. Der Schultheiß wurde auch Stabhalter genannt und war zugleich der Vorstand der 5. Haingeraide. Schultheißen wurden auf Lebensdauer gewählt. Dem Schultheißen standen bei den Gerichtsverhandlungen 6 Schöffen, die sogen. Sechser oder Gerichts- verwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück. Gegenstand der Verhandlung waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel u. a.<ref>Leonhardt 147ff.</ref> | ||
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| + | Der Schultheiß ist vom [[Bürgermeister]] zu unterscheiden. | ||
Version vom 17. November 2015, 17:56 Uhr
Schultheiß ist eine Amtsbezeichnung. Bis zur französischen Revolution war er Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts. Der Schultheiß wurde auch Stabhalter genannt und war zugleich der Vorstand der 5. Haingeraide. Schultheißen wurden auf Lebensdauer gewählt. Dem Schultheißen standen bei den Gerichtsverhandlungen 6 Schöffen, die sogen. Sechser oder Gerichts- verwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück. Gegenstand der Verhandlung waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel u. a.[1]
Der Schultheiß ist vom Bürgermeister zu unterscheiden.
- ↑ Leonhardt 147ff.