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Reichskammergerichtsprozess 2219

Aus Alsterweiler
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Prozess Reichskammergerichtsprozess 2219

Prozess vor Gericht: Akte
Gebiet: Fehlt
Zeitraum: 1550
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:

Proz. Otilie Weinheimer Viax Obersteinweb.jpg

PDF Lizenz /nicht verfügbar
Merkmal Eintrag
Nummer Reichskammergerichtsprozess 2219
Archiv Fehlt
Bestand Reichskammergerichtsakten
Best.Verz. HSTA M
Titel Herausgabe von 66 Goldgulden und 60 fl. Batzen.
Inhalt Fehlt
Umfang Fehlt
Aussteller Reichskammergericht
Ausstellungsort Fehlt
Instanz 1 Fehlt
Instanz 2 Fehlt
Instanz 3 Fehlt
Kläger Viax von Oberstein
Beklagter Margarethe von Altdorf · Margarethe von Kropsburg
Datum 1550
Ausstellungstag Unbekannt
Regest Ja
Text-Original Nein
Text-Übertragung Nein
Weitere Personen Fehlt · Fehlt · Fehlt · Fehlt
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat [[ist Zitat::Beklagte erhebt Widerklage wegen Injurien [beg 1] derart, dass Viax von Oberstein sie im Jahr 1546 in der Gaststätte "Zum Hecht" (Hecht) [web 1] in Heidelberg beschimpft habe| ]]Beklagte erhebt Widerklage wegen Injurien [beg 1 derart, dass Viax von Oberstein sie im Jahr 1546 in der Gaststätte "Zum Hecht" (Hecht) [web 1] in Heidelberg beschimpft habe]
Schlagwort

Viax von Oberstein · Klage · Margarethe von Kropsburg · Reichskammergericht

Sammlung

Akte · Alsterweiler

Die Vorlage hat ausgefüllt: Matthias C.S. Dreyer /2026-02-23

Der Reichskammergerichtsprozess 2219 behandelt: Herausgabe von 66 Goldgulden und 60 fl. Batzen (1550 - 1555).

Der Kläger Viax von Oberstein fordert von der Beklagten Margarethe geboren von Altdorf, genannt Margarethe von Kropsburg die Herausgabe von 66 Goldgulden und 60 fl. Batzen. Diese Summe habe er ihr und ihrem früheren Ehemann Jörg Haller von Hallstein zum Kauf des Hauses Rohrburg in Durmersheim Markgrafschaft Baden und des alten und oberen Schlosses in Kirrweiler[anm 1] geliehen.

Die Beklagte erhebt Widerklage wegen Injurien [beg 1] derart, dass Viax von Oberstein sie im Jahr 1546 in der Gaststätte "Zum Hecht" (Hecht) [web 1] in Heidelberg beschimpft habe.

Regest des Landesarchivs Speyer

"Darlehen von 66 Goldgulden und 60 fl. in Batzen, die Kl. der Bekl. und ihrem früheren Ehemann Jörg Haller von Hallerstein zum Kauf des Hauses Rohrburg in Durmersheim in der Markgrafschaft Baden und des alten oder oberen Schlosses Kirrweiler geliehen hatte. Bekl. will in diese Anleihen nicht konsentiert haben und beruft sich auf ihre weiblichen Freiheiten (SC Velleianum). Ihr verst. Mann hat verschwenderisch gelebt, so daß sie von ihm nichts geerbt hat. Der mit Bekl. verschwägerte Kl. behauptet dagegen, daß Bekl. durch ihren Anwalt Dr. Ludwig Ziegler, RKG-Advokat und Prokurator, das Geld in Empfang genommen habe. Sie habe ihn gebeten, in den Kauf einstehen zu dürfen, als er das Kirrweiler Schloß kaufen wollte. Die Darlehen stammten aus Mündelgeld und sollten in der Vormundschaftsrechnung berücksichtigt werden. Kl. war Vormund der Kinder Paul, Anna und Barbara des Reinhard von Altdorf und seiner Ehefrau Philippa, geb. Böcklin von Böcklinsau. Der kranke Paul wurde dem Hans von Altdorf, Bruder der Bekl., in Pflege gegeben, während die Töchter in der St. Stefansklause in Neustadt bzw. im Kloster Seebach versorgt wurden. Ihnen war das Erbe des Wolf Böcklin, Propst bei Jung St. Peter in Straßburg, in Straßburg und Offenburg zugefallen. Bekl. hat auch nach Besitz von ihrem verst. Ehemann. So bezieht sie ein Wittum aus "Daschbach" (Dachsbach?) an der Aisch und ein Gnadengeld des Markgrafen von Brandenburg. Widerklage auf 2000 fl. wegen Injurien seitens der Bekl., weil Kl. 1546 im "Hecht" in Heidelberg über sie gesagt habe, sie sei eine Hure und habe ein Kind "verderbt"."[web 2]

Urteil

Weblinks

  1. .goldener-hecht-heidelberg.eu heutige Gaststätte in Heidelberg mit dem Namen "Goldener Hecht". Es gab eine zweite Gaststätte "Zum Hecht", die am Marktplatz lag, am oberen Eck der Fischergasse.
  2. Sehen Sie dazu: www.apertus.rlp.de (Suchbegriff Viax von Oberstein).

Literatur

Einzelnachweise

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

Begriffe

  1. Anmerkung Matzinger: Es handelt sich um die sogenannte üble Nachrede. Sie ist eine Form der Beleidigung. Bei der üblen Nachrede wird eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt, die allerdings nicht „erweislich wahr“ ist.

Kategorien

Reichskammergerichtsprozess 2219 gehört den Kategorien an: Urkunde, Prozess

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