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LA Sp D 1 Nr.72

Aus Alsterweiler
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Urkunde LA Sp D 1 Nr.72

Gebiet: Alsterweiler
Zeitraum: 1683 Januar 23
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:

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PDF Lizenz /nicht verfügbar
Merkmal Eintrag
Nummer LA Sp D 1 Nr.72
Archiv Landesarchiv Speyer
Bestand Hochstift Speyer
Best.Verz. D 1
Titel Bestandt Brieff über die Ziegelhütt zu Maycammer
Inhalt Beständer Ziegelhütte
Umfang 2
Aussteller Landschreiberei Kirrweiler
Ausstellungsort Fehlt
Empfänger Adolf Adam Cörver
Siegler Fehlt
Datum 1683 Januar 23
Ausstellungstag 23. Januar
Regest ja
Text-Original ja
Text-Übertragung ja
Weitere Personen Adolf Adam Cörver · Dietrich Friedrich Dincker · Fehlt · Fehlt
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat Ofen reparieren
Schlagwort

Ofen · Ziegelhütte · Kalk · Plättlein · Ziegel · Fron

Sammlung

Urkunde

Die Vorlage hat ausgefüllt: /2021-10-09


Die Urkunde trägt den Titel: Bestandt Brieff über die Ziegelhütt zu Maycammer. Es geht dabei um die Ziegelhütte bei Alsterweiler. Es liegt eine Übertragung des Originals von Wittmer, Richard vor[1]. Eine erneute vollständige Übertragung erschien aber angezeigt. Auch Leonhardt (1928) hat sich[2] mit der Ziegelhütte befasst.

Urkunde

Blatt 1 (Deckblatt/Umschlag)[3]
Bestandt Brieff
über die Ziegelhüth
zu
Maycammer
Seite 1
Zuwißen seye hiemit daß nach deme bey hiesiger dieses fürstlichen Stiftt Speyer Landtschreiberey sich Adolff Adam Cörver Schaffner so dan Dietherich Friederich Dincker Schatzungs Commissarius Ambts Kirweiler, umb die in selbigem Ambt zu Alsterweiler gelegene lengst ab= =gangene Ziegell Hütt in Bestandt weiß anzunehmen angemeldet, daß darauf ermelten selbe Ziegellhütt auff sechs nechst aufeinanderfolgende Jahren, daran das Erste auff Michaelis des nechst künfftigen 1684ten Jahrs und deme nach des sechßten undt Letztere des 1689ten Jahrs verfloßen seyn undt sich endten solle, Bestandt weiß folgender gestalt überlaßen wordten; daß sie auf ihren selbst aige= nen; ohne der Schaffnerey Kirweiler Kosten, selbigen noch stehenden ofen repariren, Eine Ziegell Hütt auffrichten, mit Ziegelen deckhen weniger nit das zu Brennung Zieglen Backhenstein undt Kalck nötige Brennholtz, Stein, Sandt, und Erden auf ihren aigenen Kosten, ohne einigen frohn oder der underthanen Beschwehrnus beyführen laßen, auch gnädigster Herrschaft alle undt jeden Jahrs Viertzig gülden daran sie die Halbscheid ad zwantzig gülden, Bis zu völliger wider erstattung deren an gedachte ziegell hütt ver= wendeten Kosten einbehalten, die ubrige halbscheid bar zur Schaffnerey Kirweiler jedoch diesen gestalt respective verrechnen undt zahlen sollen daß sie von jedem ver= =kauffendem hundert Zieglen, Backenstein, oder plättlein zwölff und von jedem Malter Kalck vier pfenning alß ein darauf ordentlich gesetztes herrschafftliches geld nahm= =ens gnädigster herrschafft zwar zu erheben, dannoch wegen der vorschießenden Bawkosten zur ergötzlichkeit diese
Seite 2
sechß Bestandt Jahr über zu genießen haben sollen, dahere[4] ermelte Beständ[en]e in wehrenden sechß Jahren mehr alß die Halbscheid des sechß jährigen Zinnßes ad einhundert zwantzig gülden zu vorgemelter reparation anwenden undt verbawen solten, so sollen sie nach verfloßener solch sechß jähriger Zeit /: jedoch nidt vorbehalt, daß alß dan nach befindung der sachen der zinnß von gnädigster Herr= =schafft nach belieben möge erhöhet und gesteiget werden :/ von andern, so lang und viel biß sie des bawkostens halben völlig werdten befridigt seyn, in gemelter Ziegell hütt gelegten[5] oder aber ihnen das einige, so an den Bawkosten alß dann ohn abgestattet, noch anstehen wirdt, von der Schaffnerey Kir= weiler gutgemacht, undt bezahlt werdten; zu welchem endt Besagten Beständern alles mit vorwißen undt gut= =heischen hiesiger Landschreiberey Bawen gegen quidtung bezahlen undt nach beschehener reparation oder Baw, sich mit gemelter Landschreiberey berechnen und also eine gewiße Summa, waß an reparations Kosten wider zu erstatten gesetzt und verglichen werdten solle. Es ist auch den Beständern eingedingt von ihnen auch versprochen worden, daß sie keine andere, alß gute untadelhafte waren verkauffen, die underthanen, auch sonst niehmandt in preiß nit uber= =nehmen, sondern leidentlich undt wenigstens wie in andern benachbarten Ziegelhütten wollen halten laßen. Deßen zu urkundt, ist den Beständern Adolff Adam Cörvern, undt Dietherich Friederich Dinckhern dieser schein under dem Cammer Insiegel mitgetheilt worden. Sig(natum) Speyer den 23ten Janu(ar) 1683.
ENDE

Regest

Adolf Adam Cörver Schaffner (Landschreiberei Kirrweiler) und Dietrich Friedrich Dincker (Schatzungkommissar im Amt Kirrweiler) wollen sich der in Alsterweiler gelegenen, längst abgegangenen Ziegelhütte in ihrem jetzigen Zustand als Beständer annehmen.

Die Ziegelhütte (die Reste bzw. das Gelände) soll ihnen auf Michaelis 1683 (29.03.1683) und darauf sechs Jahre, spätestens bis zum Letzten des Jahres 1689 (29.09.1689), zu bestimmten Bedingungen überlassen werden.

Sie sollen auf eigene Kosten den noch bestehenden Ofen reparieren, das Gebäude der Ziegelhütte aufrichten, mit Ziegeln decken und das für das Brennen von Ziegeln, Backsteinen und Kalck nötige Brennholz, den Stein, den Sand und Erden auf ihre eigenen Kosten, ohne einigen (vereinbarte) Frohn[6] und ohne Belastung der Untergebenen[7] (Untertanen) beibringen lassen.

Die Beständer zahlen dafür 40 Gulden jedes Jahr. Die Hälfte (Halbscheid[8]) davon (also 20 Gulden) können sie bis zur völligen Erstattung der entstandenen (Wiederaufbau)-Kosten einbehalten.

Die übrige Hälfte soll an die Schaffnerei Kirrweiler gehen und zwar dergestalt, daß von jeden verkauften einhundert Ziegeln, Backsteinen oder Plättlein (Platten, wohl nicht glasierte Fliesen[9] zwölf Pfennig und von jedem Malter Kalk vier Pfennig als Herrschaftsgeld (eine Art Steuer) erhoben werden sollen. Dieses Geld soll jedoch vorläufig, nämlich während der sechs Jahre bei den Käufern bleiben. Die über sechs Jahre daraus entstehenden 120 Gulden sollen für die weitere Instandsetzung oder Unterhaltung verwendet werden. Was darüber hinaus an Kosten entsteht, soll ihnen nach sechs Jahren durch die Schaffnerei Kirrweiler ersetzt werden. Dies gilt vorbehaltlich der Steigerung des Zinses durch die Herrschaft (Bischof Speyer), der nach Belieben erhöht bzw. gesteigert werden kann.

Sämtliche Ausgaben sollen gegen Quittung erfolgen und von der Landschreiberei erstattet oder verglichen werden.

Die Beständer versprechen, nur gute untadelhafte Waren zu verkaufen, die Untergebenen und auch sonst niemanden beim Preis zu übervorteilen, sondern es wie in den benachbarten[10]halten zu wollen. Als Beurkundung wird den Beständern bzw. Interessenten Adolf Adam Cörver und Dietrich Friedrich Dincker dieser Schein mit dem Kammersiegel mitgeteilt.

Ausgestellt in Speyer den 23. Januar 1683.

Erstellt: Matthias C.S. Dreyer /31. März 2016 und Johannes Weingart /09. April 2016

Verrechnungsmodus

Der Pachtzins beträgt 40 Gulden / Jahr

Davon 20 Gulden:
Zahlung an die Schaffnerei oder Verrechnung, dafür nehmen die Beständer ein Herrschaftsgeld (Steuer) ein.

  • 12 Pfennig

von jedem einhundert Ziegeln, Backsteine oder Platten.

  • 4 Pfennig

von jedem Malter Kalk.

Davon 20 Gulden:
Einbehalt bis die Höhe der in die Ziegelhütte getätigten Investitionen erreicht ist. Spätestens jedoch nach Ablauf der Bestandszeit von sechs Jahren, was der Summe von 120 Gulden entspricht.

Das Herrschaftsgeld (Steuer), hier von 12 Pfennig (Ziegel, Backsteine und Platten) und 4 Pfennig (Kalk), sollen die Beständer während der sechs Jahre der Pacht nutzen (genießen) an Entschädigung (Ergötzlichkeit) der vogelegten Baukosten. Falls die Pächter in den sechs Jahren die Hälfte des Pachtzins (also 120 Gulden, nämlich die Hälfte von 6 Jahren x 40 Gulden) für die genannte Instandseztungersarbeiten verwenden und verbauen sollten, sollen sie nach den sechs Jahren - unter dem Vorbehalt, daß der Pachtzins nicht erhöt würde, was der gnädigsten Herrschaft jederzeit (nach Belieben) möglich ist - falls ihre Investitionen in die Ziegelhütte nicht voll erstattet sein sollten, in der Ziegelhütte verbleiben oder die noch nicht erstatteten Baukosten von der Schaffnerei ausgezahlt werden.

Die Pächter müssen die Landschreiberei von ihren baulichen Maßnahmen vorher in Kenntnis setzen und benötigen deren Genehmigung. Die Arbeiten müssen quittiert und mit der Lanschreiberei abgerechnet werden im Hinblick auf den Betraf für die Kostenerstattung. Die Pächter haben sich verpflichtet, nur tadellose Erzeugnisse in den Verkauf zu bringen und niemanden zu übervorteilen.


Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. Wittmer, Richard (2000), ‹Die Flur von Maikammer-Alsterweiler: Ihre Namen und steinernen Zeugen in Geschichte und Geschichten›, (Maikammer: Ortsgemeinde Maikammer) Seiten. (CMS 4), Seite 31ff.
  2. Geschichte von Maikammer=Alsterweiler, Seite 103 und 106
  3. LA SP D 1 Nr.72 - 1683 Januar 23 - ÜBERTRAGUNG Matthias C.S. Dreyer /31. März 2016 und Johannes Weingart /09. April 2016
  4. Anmerkung Matzinger: nicht ganz klar erkennbar
  5. Anmerkung Matzinger: nicht ganz klar erkennbar
  6. Wittmer, Richard geht davon aus, daß es sich bei der Frohn um Leistungen für den Transport handelt. Matzinger bezieht sich auf Frohn (Fron) als ein Wort, das mit sehr vielen Deutungen belegt ist. Demnach kann es sich tatsächlich um einen Fuhrlohn handeln. Weit häufiger wird jedoch die Bedeutung als Dienst/Anteil/Leistung für einen Herrn anzunehmen sein. Dazu zählt auch eine Abgabe an den Dienstherren, hier den Bischoff. Insofern wäre anzunehmen, daß die Beschaffung der Materialien frei von Abgaben wären. vgl. dazu: DRW, Spalte 965 In: woertbuchnetz.de/ abgerufen am 18. April 2016.
  7. Dabei handelt es sich um die Einwohner von Maikammer, Alsterweiler und Weinsweiler.
  8. siehe dazu DRW, Spalte 1461
  9. PLÄTTLEIN verkleinerte Form von Platte (vergl. DWB plättchen, Bd. 13, Sp. 1914),in der Baukunst ein kleines plattes Glied, das besonders in den Gesimsen gebraucht wird.
  10. Dies unterstützt die Annahme, daß zur damaligen Zeit in fast jedem Ort eine Ziegelhütte stand. Für Edenkoben ist dies belegt. Siehe dazu: Acker, W. (1933) ‹Die Entwicklung der Edenkobener Ziegel- und Bauindustrie.› In: Heimat-Blätter für Edenkoben und Umgebung. (Hg.), (Band 7/8), Seite(n): 2 (CMS 697).

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

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