Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.

Friedensgericht 590

Aus Alsterweiler
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Prozess Friedensgericht 590

Prozess vor Gericht: Akte
Gebiet: Alsterweiler
Zeitraum: 1843 September 19
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:

Bild Lizenz /nicht verfügbar

Currently your browser does not use a PDF plugin. You may however download the PDF file instead.

Merkmal Eintrag
Nummer Friedensgericht 590
Archiv Club Sellemols
Bestand Fensterstreit
Best.Verz. Archiv
Titel Urteil Friedensgericht Edenkoben Nr.590 (1843)
Inhalt Fensterstreit zwischen Peter Kühn und Michael Hauck, Alsterweiler
Umfang 18 Seiten
Aussteller Friedensgericht Edenkoben
Ausstellungsort Edenkoben
Instanz 1 Friedensgericht Edenkoben
Instanz 2 Bezirksgericht Landau
Instanz 3 Fehlt
Kläger Johann Peter Kühn
Beklagter Michael Hauck
Datum 1843 September 19
Ausstellungstag 19. September
Regest
Text-Original
Text-Übertragung
Weitere Personen Sebastian Holler · Michael Schwarzwälder · Peter Kühn · Michael Hauck
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat Die Usurpation eines Theils des Streitwinkels betreffend, angeblich sieben Centimeter breit...
Schlagwort

Alsterweiler · Fensterstreit (Alsterweiler) · Hauptstraße

Sammlung

Urkunde

Die Vorlage hat ausgefüllt: Matthias C.S. Dreyer /2021-11-10

Friedensgericht 590 trägt den Titel: In Sachen Peter Kühn gegen Michael Hauck.

Das Friedensgericht Edenkoben (mit dem Zusatz im Bezirk Landau) fällte am 15. September 1843 das Urteil zum Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.10-Hauptstraße Nr.8. Es geht dabei um einen langjährigen Rechtsstreit in Alsterweiler, Hauptstraße Nr.8 und Hauptstraße Nr.10. Das in zweiter Instanz folgende Urteil: Bezirksgericht Landau 1844 April 23.

Die Urkunde gehört zu den Unterlagen, die beim Club Sellemols verwahrt werden. Es handelt sich um ein Konvolut von Unterlagen, die im Anwesen Hauptstraße Nr.10 im Jahre 2015 von Rosina Schwaab und Hubert Schwaab gefunden wurden.

Regest

wird verurteilt binnen...

Übertragung

Übertragung: Matthias C.S. Dreyer (21. Juli 2016). Korrigiert: N.N. Stand: 23. Juli 2016

---
Seite 1
FRIEDENSGERICHT EDENKOBEN (URTEIL)

Im Namen Seiner Majestaet des Koenigs von Bayern. (links am Rand „Nr. 590“ und „Dimension-Stempel 21 Kreuzer“)

Das königliche Friedensgericht des Kantons Edenkoben, Bezirks Landau, in der Pfalz, hat in seiner öffentlichen Sitzung vom ein und zwanzigsten July achtzehn hundert drei und vierzig, wo zugegen waren: Carl Friedrich Faser, königlicher Friedensrichter und Peter Faller, Gerichtsschreiber folgendes Urtheil erlaßen:

In Sachen: Peter Kühn, Wingertsmannes, in Alsterweiler wohnhaft, Klägers laut Citation des Gerichtsboten XXX dahier vom dritten vorigen Monats, registriert dahier am sechsten ejudem, Volumen fünf und dreißig, folio eilf Case vier, gegen acht und zwanzig

Seite 2
Kreutzer, in Person erschienen, einerseits

Gegen: Michael Hauck, Gutsbesitzer und Wirth, in Alsterweiler wohnhaft, Beklagter, auch in Person erschienen anderseits.

Die Parteien haben heute sowohl ihre in der Sitzung vom neunten vorigen Monats Juni genommenen Anträge wie auch ihre bei der stattgehabten Besichtigung der Localitäten gemachten Erklärungen und Bemerkungen im Allgemeinen wiederholt.

Factum Kläger führt noch an: Auch das Interesse seines Kellers am Streitwinkel und der untere Theil seiner Giebelmauer daran seyen gefährdet durch die Neuerung mit den Regenwasser; das sonst sachliche stellt schon das präpar

Seite 3
atorische Urtheil vom neunten Juni neulich dar; die Einsicht der Localitäten geschah am vierten laufenden Monats; und heute, wohie die Sache zum Ausspruche des Urtheils vertagt worden: Nach Wiederanhörung beider Parteien in ihrer Erinnerungen; Nach Wiederansicht sowohl der Vorladung von dritten, wie des präparatorischen Urtheils vom neunten vorigen Monats Juni und des Augenscheinprotokolles vom vierten laufenden Monats gehörig einregistriert;

Im Allgemeinen In Erwägung, daß bei Beurtheilung gegenwärtiger Sache, so wie bei Beurtheilung einer jeden possessorischen Sache nicht aus den Augen zu verlieren ist, daß es sich von einer


Seite 4
bloßen Besitzfrage, dem vorläufigen Schutze eines längeren Zeit hindurch bestandenen faktischen Zustandes wegen, der sich an diesen faktischen Zustand knüpfenden Vermuthung einer zu Grunde liegenden Berechtigung nicht(s) aber von der Existenz und dem Anfange des Rechts selbst handelt, worüber die Parteien ihre wechselseitigen Ansprüche an anderen Orten und in anderer Weiße austragen müßten, denn

1. auf die Störung des Besitzstandes durch die Richtung einer bisher nicht bestandenen Wasserleitung durch Anlegung eines neuen Kandels in den Streitwinkel:

daß diese Neuerung sowohl objectiv wie subjectiv nicht bestritten wird vom Beklagten auch gegen ihre Bezeichnung oder Benennung sich

Seite 5
nichts wohl einwenden läßt, das Wasser möge perpetuierlich oder discontinuierlich seyn:

die beiderseitigen Ansprüche auf das Eigenthum oder hier auf den Besitz des hier fraglichen Winkelraumes, möchten auch auf ungetheilte Gemeinschaftlichkeit oder auf ausgeschiedene Getheiltheit desselben gerichtet werden, worüber ein Näheres weiter unten - es immer gegen die Wesenheit des getheilten oder ungetheilten Mitbesitzes sowohl, wie gegen die bisherige Bestimmung des fraglichen Zwischenraumes sein würde, solchen möge nun kein Kunstwerk und kein(???) Zirade der Baukunst und wenig utilisierbar sein oder nicht - ein formlos herbeigeführtes, nicht natürlich in den fraglichen Winkel fallendes, nicht einmal an der heute längs derselben ziehenden Dachtraufe des Beklagten herrührendes, sogar mittels eines eigenen bleibenden Kandels, also eine wahre SERVITUS FLUMINIS, von einer andern, d.h. von der langen, nördlichen Dachtraufe desselben alten und neuen Oberstocks aufgefangene und cumuliertes Regenwasser, in denselben gänzlichen Raum zu individuellem Nutzen des Beklagten willkührlich intenduciren zu lassen und diesen Zwischenraum mit solcher Dienstbarkeitsbenutzung zu greviren, von solcher unbezweifelten Besitzstörung# zu degrevieren ist;

Randeintrag links bei # somit denselben XXX XXX zwei Wertung(???) XXX

2. die angebliche Schmälerung des nemlichen Winkelraumes betreffend: daß der Beklagte vor allem von vorn herein, sowohl der klägerischen

Seite 7
seits aufgestellte Behauptung widerspricht, wonach derselbe wirklich und ausschließlich nicht allein den hier fraglichen Winkelraum in seiner darmaligen Weite und Breite, sondern auch noch eine Streif von sieben Centimeter breit mehr, den der Beklagte seiner Mauer incorporiert habe, während Jahr und Tag vor July achtzehnhundert zwei und vierzig besessen und benutzt haben will, sondern auch, daß er, der Beklagte, sich einen Defekt an einem solchen Besitze habe zu Schulden kommen lassen; daß es allerdings zugestanden ist vom Beklagten, daß sein früher und bis July achtzehnhundert zwei und vierzig unbedeckt d.h. unüberbaut gewesene Einfahrtsraum, Thorwegraum(???), da nur solcher Raum gegen

Seite 8
Westen aufhört, doch längs des heutigen Streitwinkels, von Süden nach Norden, nur mit einer frei dastehenden Mauer, im alleinigen Interesse der Schließung jener Seite, ohne sonstiger Bestimmung der Mauer, d.h. eine einfache MUR POUR SE CLORE von überall gefülltem Inhalte, d.h. ohne irgend eine Fensterladen= oder Lochöffnung, welche Durchblick auf den heutigen Streitwinkel gestattet hätte - endeten, ohne ein natürlich, Regenwasser dem Streitwinkel mitzutheilen; daß er oben auch ausdrücklich diesem Einräumen beifügte, daß er seit dem Erwerbe seines fraglichen Wohngebäudes und Zubehördt=Besitzthums und mit diesem auch unmittelbar außerhalb jender MUR DE CLOTURE, den nöthigen Raum für den Tropfenfall des Regen=

Seite 9
wassers besessen zum später etwa dahin zu bauenden Dache; daß er allerdings zugegeben jene MUR DE CLOTURE, weil er darin die erforderliche Stärke nicht gefunden, als er seinen Wohnhausoberstock verlegte über besagten Thorwegeraum hinüber, umgewandelt und in Beziehung auf ihre neue Bestimmung, ihr nachdem er sie errichtet gehabt, mehr Dicke beigelegt, und die zwei sich dermalen in solcher neugebauten Mauer befindlichen Öffnungen in ihr erlegte, allein ausdrücklich erklärte: eben unter jenem Tropfenfall das Werk des Mauerdickezusatzes angelegt zu haben, eben daher das verkrägt(???) eingerichtete Vorragen des Dachs das Nebenbaues; daß deswegen ihm, dem Beklagten, der hier fragliche Zwischen=Raum

Seite 10
nicht allein zur Verfügung bis Juli achtzehn hundert zwei und vierzig gestanden, um Arbeiten auf derselben zustellen, Materialien darauf niederzulegen, Leitern dort aufzustellen, Gerüste darin zu errichten, um an seiner fraglichen Mauer die nöthigen Ausbesserungen vornehmen zu lassen, nemlich das Mauereigenthume=Recht zu (haben gestrichten) üben, sondern auch den Besitz jenes eventuellen Tropfenfallstrichs; daß demnach Kläger allerdings vorerst, da der Begklagte sich im Besitze befindet, rechtsbehörig darzuthun hat, wie er allein und ausschließlich sich im Jahresbesitzstande des fraglichen Zwischenraumes, bezüglich sieben Centimeter mehr Raum desselben, den der Beklagte seiner Mauer einverleibt habe, be(???)funden/fremden

Seite 11
obgleich ihm, dem Kläger, eingewendet worden, der ganze Raum des Bodens des Winkels, wie es scheint für die Dachtraufe bestimmt, gewähre gar kein utilisieren, Kläger habe sich für irgend Bedürfnisse bisher desselben gar nicht bedienen können, wodurch er den determinierten Willen gezeigt sein Recht auf solchen Raum zu üben, seine Circulation im Innern desselben seyn gar nicht gehindert, derselbe, vorn und seiten vermauert, eige(n)tlich gar nicht begangen, wie überstiegen werden könne, ein REVENUE wohn(???) derselbe (gar) nicht ab, sein Erzeugnis seye höchstens Unrath, von welchen Einwürfen und Betrachtungen er, Kläger, die Relevanz aber verwirft; daß ihn von solcher Beweisführung, wozu er sich erbietet, aber auch

Seite 12
dann die Umstände der Dinge nicht befreien, welche sie sichtlich des Peti=titoriums etwa zu berücksichtigendes Vermuthungs=Resultat liefern dürften, Am Rande Anmerkung: „Sehr vernünftig!“ als: z.B. seien auf den Winkelraum gehenden Aussichtsfenster, dessen(???) über die ganze Breite des Winkelraumes hinüber vorstehende Backofen und was dieses verrathe, dessen ziemlich weit vorragende Dachtraufe jener Seite dessen hinter solchem Winkelstrich hervorziehende Kellerraum, dessen vordere steinerne verspringende Haußfurt, nicht enden mit dem Hauße selbst sondern fortgesetzt auf der Mauer die den Winkel schließt;

3. Die Besitzstörung durch die Dachtraufe des Neubaues, respective der westlichen Seite desselben: daß, was in dieser Hinsicht in

Seite 13
Bezeichnung auf das Eigenthumsrecht auf die Zuständigkeit des Tropfenfallbodens, außerhalb der mehrberührten Mauer vorgetragen worden, mit dem Postestarium nicht cumulirt werden darf, im Gegentheile wenn man den possessonischen Gesichtspunkt und die hier platzgreiflichen Bestimmungen des Artickel drei und zwanzig des Civilprozedur=Gesetzbuchs festhält, es nach den thatsächlichen Verhältnissen, wie sich solche Theils aus den Prozeßakten , theils aus den Erklärungen und Zugeständnissen der Parteien ergeben, auch der Fall und Erguß dieser fraglichen, nemlich der westlichen Dachtraufe des Rinbortes des Beklagten, den Streitwinkel nicht treffen darf, von welchem Wasserfall (sich - gestrichen) das Volumen

Seite 14
sich oft vermehrt, oft heftiger und stärker sich ergießt in Folge der Wetter, der besondern Construction, des Daches und nothwendiger Weise, zu dem auch den untern theil der klägerischen östlichen Giebelmauer seines Kellers und Backofens beeinträchtigen müsste.

Aus diesen Gründen: Gibt das königliche Friedensgericht beiden Parteien Urkunde, das Genügen der angeordneten Besichtigung betreffend; schützt den Kläger im Jahresbesitzstande eines Strichsgrund(???) und Bodens, eilf Meter lang und sieben und sechtzig Centimeter breit, am äußeren Fuße der östlichen Giebelemauer seines Wohnauses, im unteren Theile des Ortes Alsterweiler, an der Haupt=

Seite 15
straße, neben jenem des Beklagten gelegen, von Norden nach Süden hervorziehend, vorn und hinten solcher Raum geschlossen mittelst Mauerwerk, worin am Boden Ablußlöcher - bezüglich in der Befreiung desselben von Aufnahme und Ergießung auf denselben vom Dachtraufenkasten de(r gestrichten)s sowohl nördlichen wie westlichen Dachteile des alten und neuen Gebäudes des Beklagten, eben daselbst gelegen worin dieser, der Beklagte, ihn dadurch im July achtzehn hundert zwei und vierzig gestört, daß er bei Errichtung seines Einfahrt-Überbaues: 1. eine bisher nicht bestandene Regenwasserleitung durch Anlegung eines neuen Kandels unter seiner nördlichen Hausdachtraufe

Seite 16
in den bezeichneten Winkelraum errichtete; 2. die westliche Dachtraufe seines Neubaues auf mehrbeschriebenen Bodenstrich oder Winkel Raum und Backofen gerichtet hat; gibt dem Beklagten demnach auf, innerhalb acht Tagen von Zustellung dieses Urtheils an gerechnet, die neuerwähnten(???) Werke der Störung, bezüglich den aufgefangenen und nicht aufgefangenen Tropfenfall seiner beiden bezeichneten Dachseiten zu beseitigen, wo nicht, womöglichst den Kläger dazu auf Kosten des Beklagten; gibt dem Beklagten Akt über sein Anerbieten gegen belassen seiner fraglichen westlichen Dachtraufe auf den Winkel, das Steinpflaster des Winkelbodens seinerseits belassen zu wollen; den


Seite 17
übrigen Störungspunkt; die Usupation eines Theils des Streitwinkels betreffend , angeblich sieben Centimeter breit, gibt dem Kläger auf vorerst rechtsbehörig darzuthun, wie er wenigstens während eines vollen Jahres vor July achtzehn hundert zwei und vierzig, im ausschließlichen und ungestörten Besitze und Benutzung, eines sieben Centimer breiten eilf Meter langen Strich Bandes geweßen, welcher bis dahier zu dem oben mehrbezeichneten bisherigen Streitwinkel gehört, von Beklagten aber dadurch usurpiert worden, indem er mit der westlichen Seitenmauer seines fraglichen Thorüberbaues um soviel vorgerückt; bestimmt für solches Beweisverfahren und etwaigen Gegenbeweiß

Seite 18
Donnerstag den vier und zwanzigsten und Dienstag den neun und zwanzigsten August, jedesmal Morgens um acht Uhr /: bestimmt ist :/ Kosten vorbehalten. Also geurtheilt und ausgesprochen zu Edenkoben eine Einigung gemeldet. Sind unterschrieben: Fader und Faller. Gegenwärtigst ist von allen denen, die es angeht alsbald in Vollzug zu setzen.

Für die Ausfertigung, der Gerichtsschreiber Faller

Registriert zu Edenkoben den zwölften October 1843. vol. 22. Juli 9 C.S. empfangen einen Gulden zwanzig vier Kreuzer. Rentamt Unterschrift

————————
mati/Documents/BOOKENDS/Attachments/ALLE/archiv/Club Sellemols/fensterstreit_hauck_kühn_alsterweiler/übertragungfensterstreit_hauck_kühn_Alsterweiler_1843_friedensgericht_edenkoben.rtf

Urkunde in großer Ansicht

Currently your browser does not use a PDF plugin. You may however download the PDF file instead.

Urteil des Friedensgerichts Edenkoben Nr.590 aus dem Jahre 1843

Es behandelt den Fall Michael Hauck gegen Peter Kühn.

VORNACH

Alle Urkunden in der gleichen Epoche
Unbekannt

}}

Zufällig ausgewählte Urkunde
Die Gesamtzahl der Urkunden, die mit Alsterweiler zu tun haben, beträgt 0 Urkunden. Die Gesamtzahl der Urkunden auf Alsterweiler beträgt: 0 Urkunden.
im Alphabet vor Friedensgericht 590 im Alphabet nach Friedensgericht 590
Alle Urkunden
BA Sp A Rechnungen Nr.32, BA Sp Domstift Nr.85, Bezirksgericht Landau 1844 April 23, Codex minor, DHM Do 78 430, DHM Do 79 113, DHM Do 90 1086, GHA OAN 200, GHA OAN 202, GLA Ka 37 Nr.3807a, GLA Ka 42 Nr.1631, GLA Ka 45 c.1553 Februar 5, GLA Ka 67 Nr.1058, 149, GLA Ka 67 Nr.1058, 420, GLA Ka 67 Nr.813, GLA Ka 67 Nr.814, GLA Ka 78 Nr.1072, HHStAW 128/1 Nr.1531, HHStAW 128/1 Nr.965, HStA M Rheinpfalz-Urkunden Nr.1633, HStA W 128/1 Nr.1681, LA NRW RKG 02025 Bd 2 0378, LA Sp A 1 Nr.1267, LA Sp D 1 Nr.1378, LA Sp D 1 Nr.475, LA Sp D 1 Nr.63, LA Sp D 1 Nr.65, LA Sp D 1 Nr.653, LA Sp D 1 Nr.72, LA Sp D 1 Nr.793, LA Sp D 1 Nr.794, LA Sp D 1 Nr.795, LA Sp D 1 Nr.796, LA Sp D 1 Nr.916, LA Sp D 1 Nr.939, LA Sp D 2 Nr.192neu, LA Sp D 2 Nr.306/265, LA Sp D 2 Nr.412/13-14, LA Sp D 2 Nr.412/16, LA Sp D 2 Nr.635-1, LA Sp D 2 Nr.635-2, LA Sp D 2 Nr.734, LA Sp D 21 Nr.695, LA Sp D 21 Nr.96, LA Sp D 22 Nr.117, LA Sp E 5 Nr.31, LA Sp F 14 Nr.2646, LA Sp F 14 Nr.2664, LA Sp F 14 Nr.2798a, LA Sp F 2 Nr.221… weitere Ergebnisse

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Friedensgericht 590 gehört den Kategorien an: Urkunde, Prozess, Alsterweiler

Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 10.11.2021". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Friedensgericht 590. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Friedensgericht 590 ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 8.02.2025 ↑... Seitenanfang