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Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.10-Hauptstraße Nr.8
Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.10-Hauptstraße Nr.8 ist eine Rechtsstreitigkeit. Sie befasst sich mit einem Streitwinkel (und anderen baulichen Besonderheiten), der auf dem Flurstück Nr.5701 lag und von dem Flurstück Nr.5702 von Alsterweiler beansprucht wurde. Die Fläche des Streitwinkels war 7 Zentimeter breit und 11 Meter lang. Die Reil selbst ist etwa 80 Zentimeter breit.
Zu dem Fensterstreit liegt dem Club Sellemols ein Konvolut von Unterlagen vor. Sie befassen sich mit den gegenseitigen Prozessen der Familien Michael Hauck und Peter Kühn, bezogen auf deren Anwesen in der Hauptstraße Nr.8 und Hauptstraße Nr.10 von Alsterweiler. Es geht dabei um die Fläche selbst, deren Größe und Funktion, sowie um drei Fenster bzw. Lichtöffnungen mit Läden und um den Abfluß des Regenwasser, sowie des Verlaufs eines Kandels (Servitus Fluminis[anm 1]). Außerdem wurde eine Mauer errichtet (Mur de Cloture[anm 2] bzw. Mur pour se clore[anm 3]). In dem Rechtsstreit wird auch auf den französischen Code Civil eingegangen.
Lage
Die Anwesen befinden sich an der Hauptstraße von Alsterweiler. Sie tragen die Hausnummern Hauptstraße Nr.8 und Hauptstraße Nr.10. In den Prozessakten werden auch die Anwesen Hauptstraße Nr.6 und Hauptstraße Nr.12 erwähnt und z.T. im Text oder in einer Lagezeichnung erfaßt. Damit lassen sich die damaligen Eigentümer feststellen.
Auf dem Lageplan sind die schwierigen Eigentumsverhältnisse zu erkennen. Für den Prozess wurde eine Lageskizze gefertigt.
Zeitliche Einordnung
Die zeitliche Einordnung ist schwierig. Zwei Prozesse werden vor dem Friedensgericht in Edenkoben (1843) und vor dem Bezirksgericht in Landau (1844) geführt. Den beiden Prozessen gingen wohl erhebliche Auseinandersetzung voraus, die vermutlich mit der Ersteigerung des Anwesen Hauptstraße Nr.10 durch Michael Hauck ihren Anfang nahmen. Dies ist für das Jahr 1833 belegt[1]. Innerhalb der Akten ist jedoch auch von Baumaßnahmen im Zeitraum um 1822 die Rede, insofern sind auch weiter zurückliegende Streitigkeiten nicht ganz auszuschließen. Sie würden sich dann auf die vorherigen Eigentümer beziehen, die Witwe Josef Schrumm (Michael Hauck erwarb von ihr das Anwesen im Jahre 1833)[2].
Sachverhalt
Auf dem Grundstück von Michael Hauck stand bereits eine Mauer, eine sogenannte Mure de Cloture. Sie hatte alleine die Funktion, den Einblick auf das Anwesen zu verhindern. Dieser Einblick war nämlich vom Nachbargrundstück des Johann Peter Kühn über mehrere Fenster möglich. Im Zuge des Vorhabens, die Toreinfahrt mit einem Geschoß zu überbauen, zeigte sich, daß diese rechtmäßig errichtete Mure de Cloture nicht ausreichend dimensioniert war. Dies zog eine Verstärkung nach sich. Die Mauer wurde in Richtung des Nachbargrundstücks verstärkt, damit die eigene Einfahrt nicht verkleinert werden mußte. Dies wurde vom Nachbarn nicht akzeptiert. Zudem führte der Überbau dazu, daß keinerlei Licht mehr in die Reil viel (Streitwinkel) und die dort angebrachten Fenster "dunkel" fielen. Des Weiteren hielt Johann Peter Kühn die Wasserführung und den Dachüberstand für unzulässig.
Eigentumsverhältnisse
- Kühn
- Fallenstein - Wilhelm Fallenstein bin 61 Jahre alt Es mögen nun acht Jahre seyn daß ich mit meinen Eltern in jenem Hause wohnte, welches heute das Eigenthum des Begklagten ist = 1833-8=bis 1825
- Platz
Einbezogene Personen
Der Fensterstreit in der Hauptsache Michael Hauck gegen Peter Kühn bezog auch weitere Personen ein. Zum einen wurden die Nachbargrundstücke, nämlich die Eigentümer Sebastian Holler Hauptstraße Nr.12, Michael Schwarzwälder Hauptstraße Nr.6, benannt. Zum anderen wurden am 01. Juni 1844 um 9:30 Uhr die folgenden Zeugen im Schulsaale des Schulhauses von Alsterweiler vernommen: Wilhelm Fallenstein, Agnes Fallenstein (Witwe von Jakob Rittweiler, ehemals Kuhhirte in Maikammer), Johann Adam Platz, Georg Anton Platz und Johann Platz[3].
Zeugenverhör
Am 01. Juni 1844 wurden um 9:30 Uhr am Vormittag im Schulsaale der Schule Alsterweiler fünf Zeugen zum Fensterstreit vernommen. Deren Aussagen lauteten wie folgt[4][5]:
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1) Der erste Zeuge erklärte: Ich heiße Wilhelm Fallenstein bin 61 Jahre alt Wingertsmann wohnhaft in Alsterweiler, mit den Parthien nicht verwandt, nicht verschwägert noch in deren Diensten. Zeuge leistete den Eid in den Worten: “Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Wahrheit zu sagen, sowahr mir Gotte helfe“, und deponirte sodann. Es mögen
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nun acht Jahre seyn daß ich mit meinen Eltern in jenem Hause
wohnte, welches heute das Eigenthum des Begklagten ist. Da ich
damals schon 13 Jahre alt war, erinnere ich mich wohl der
Verhältnisse noch, wie die Fenster, wovon es sich heute handelt im Hause beschaffen waren. In dieser Zeit, war in der Küche, was heute noch Küche ist, ein Fenster mit 2 Flügeln, in der Mitte, ein Stock, auf den sich die Flügel zulegten. Dies Fenster war in derselben Größe wie das heutige, es
scheint mir nur der einzige Unterschied zu bestehen, daß
das heutige Fenster in der Mitte keinen Stock hat. Zu der Werkstätte, in welcher heute 2 Fenster sind, war damals nur ein Fenster und, wie ich meine, in gleicher Höhe und Breite; dasselbe mag ungefähr zwei und ein halb Schuhe weit und auch hoch gewesen sein. Um diese meiner Erklärung, der Wahrheit und der Verhältnissen
nach zu geben, muß ich bemerken, daß da wo heute die Werkstätte in Kühns Hause ist, zur Zeit, wo wir dort wohnten, die Küche war, und daß in dieser Küche
sich eines Fenster befand, welches ich oben in meiner Aussage dahin beschrieben habe, daß es in der Mitte mit einem Stockversehen gewesen sey. Aus diesem Fenster konnte an in den Hof des Nachbarn, des heutigen Klägers Hofe sehen aus der damaligen Küche, heutigen Werkstätte, ging eine Thüre in eine Nebenkammer, welche heute, vergrößert die Küche des Kühn bildet. In dieser Kammer war sowie ich mich erinnere, damals kein Fenster, wohl war weiter
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zur Straße hin, da wo heute das große Wohnzimmer sich befindet, ein Fenster gewesen, welches dasjenige war, das ich in meiner obigen Erklärung von gleicher Höhe und Breite angegeben habe. Aus disem Fenster konnte man sowohl in den Hof des Nachbars als auch die Straße sehen. Nach geschehener Vorlesung bestätigte Zeuge seine Aussage verlangte Zeugengebühr, welche ihm auf der Abschrift seiner Vorladung mit 56kr angewiesen wurde und erklärte wegen Zitterns seiner Hand nicht unterschreiben zu können, worauf wir Präsident mit dem Gerichtsschreiber allein unterschrieben haben. Untz Gatterman u Thoma.
2) Der zweite Zeuge erklärte: ich heiße Agnes Fallenstein, bin 71 Jahre alt, Wittwe von Jakob Rittweiler, lebend Kuhhirt in Maikammer, ich daselbst wohnhaft mit der Parthei nicht verwandt, nicht verwschägert noch in deren Diensten. Zeuge leistete den Eid in den Worten: „Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden die Wahrheit zu sagen, so wahr mir Gott helfe“ und deponirte: Zur Zeit als ich mit meinen Eltern im dem heute Kühnschen Hause wohnte und in welchem ich noch das 23te Lebensjahre erreicht habe, war die Küche, da wo heute die Werkstätte ist. In der damaligen Küche waren Fenster mit 2 Flügeln welche in der Mitte einen Pfosten oder Stock hatten, auf welchen sich die Flügel zulegten. Ob diese beiden Fenster oder eigentlich das eine Fenster mit 2 Flügeln größer der kleiner waren als das heutige, weiß ich nicht mehr. Aus der damaligen Küche ging man in eine Nebenkammer, eigentlich
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nur ein dunkler Behälter, in welchem der Backofen aus der Küche ging. In demselben war kein Fenster, wohl aber war weiter zur Straße hin eine Kammer, in welcher sich ein Fenster befand. Der Behälter, von welchem ich (XXX durchgestrichen) gesprochen habe, bildet die heutige Küche. Nach geschehener Vorlesung bestätigte Zeuge seine Aussage verlangte Zeugengebühr; welche ihm auf der Abschrift seiner Vorladung mit 56 kr angewiesen wurde und erklärte nicht schreiben zu können, worauf wir mit dem Gerichtschreiber allein unterschrieben haben. Untz. Gatterman und Thoma.
3) Der dritte Zeuge erklärte: Ich heiße Johann Adam Platz, bin 47 Jahre alt, Küfer, wohnhaft in Alsterweiler, mit der Parthien nicht verwandt, nicht verschwägert, noch in deren Diensten. Zeuge leistete den Eid in den Worten: „Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Wahrheit zu sagen, so wahr mir Gott helfe“ und deponirte sodann: Am Ende der 1790er Jahre bin ich mit meinen Eltern in das Haus des heutigen Beklagten gezogen wo wir bis zum Jahre 1810 blieben. Ich war beinahe 14 Jahre alt als wir diese Wohnung verließen, und erinnere mich daher genau der damaligen Verhältnisse. Wo heute die Werkstätte ist, war damals die Küche, in welcher sich zu der Zeit ein großes Fenster befand. Man konnte sich bequem in dasselbe legen, selbst bin ich oft dort hinausgestiegen, um ein Vogelnest auszuheben. Dies Fenster hatte nur einen großen Flügel mit runden Scheiben. Es mag dieselbe Breite gehabt haben, ob auch dieselbe Höhe, wie das heutige, weiß ich nicht genau. Aus der Küche kam man in einen Behälter, in welchem der Backofen aus der Küche ging, dort war nur eine rechteckige Öffnung, durch welche einiges Licht fiel. Dieselbe war mit
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keinem Fenster versehen; wir stopften dieselbe XXX im Winter mit Heustroh zu. Die heutige Küche bildete den damaligen Behälter; nur ist sie als Küche vergrößert worden. Neben demselben befand sich eine Kammer; wo heute die Stube zur Straße zu ist, in welcher sich auch ein Fenster befand. Nach geschehener Vorlesung bestätigte Zeuge seine Aussage, verlangte Zeugengebühr, welche ihm auf der Abschrift seiner Vorladung mit 56 kr angewiesen wurde und hat sodann mit dem Präsidenten und mir dem Gerichtsschreiber hier unterschrieben Untz. Platz, Gatterman und Thoma.
4) Der vierte Zeuge erklärte: Ich heiße Georg Anton Platz bin 44 Jahre alt, Küfer, wohnhaft in Alsterweiler, mit den Parthien nicht verwandt, nicht verschwägert, noch in deren Diensten. Zeuge leiste(te) den Eid in den Worten: „Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden die Wahrheit zu sagen so war mir Gott helfe“ und deponirte sodann: Meine Eltern bewohnten früher das heute Kühnsche Haus und wohnten dort ungefähr 10 Jahre; als wir auszogen, war ich ein Knabe von bald elf Jahren. Ich kam noch später öfter in das Haus und erinnere mich dieser seiner damaligen Verhältnisse, wohl. Wo heute die Werkstätte ist, war damals die Küche; in derselben war ein großes Fenster mit einem Flügel. Man konnte bequem durch dasselbe in den Winkel steigen, in welchem namentlich mein Bruder öfter Vogelnester ausgehoben hat. Ob das damalige Fenster genau so groß war, wie das heutige, vermag ich nicht anzugeben. Aus der damaligen Küche gelangte man neben derselben in einen Behälter, in welchem sich eine Oeffnung befand, durch welche einiges Licht herein fiel. Diese Oeffnung hatte kein Fenster, aber neben dem Behälter war eine Kammer, in welcher sich ein ziemlich großes längliches Fenster befand. Nach geschehener Vorlesung bestätigte Zeuge seine Aussage, verlangte Zeugengebühr, welche ihm auf der Abschrift seiner Vorladung mit 56 Kr angewiesen wurde und hat sodann mit uns Präsidenten und dem Gerichtsschreiber unterschrieben: Platz, Gatterman und Thoma.
5) Der fünfte Zeuge erkärte: Ich heiße Johann Platz, bin 70 Jahre alt, Wirth und Gutsbesitzer, wohnhaft in Alsterweiler, mit den Parthien nicht verwandt, nicht verschägert, noch in deren Diensten. Zeuge leistete den Eid in den Worten: „Ich schwöre zu Gott dem Allmlächtigen und Allwissenden die Wahrheit zu sagen, so wahr mir Gott helfe“ und deponirte sodann: Ich war Eigenthümer des heute Kühn’schen Hauses, bezog dasselbe zu Ende der 1790er Jahre und wohnte dort bis zum Jahre 1809 oder 1810. In dem Hause, aus welchem man die heutige Werkstätte gemacht hat befand sich zur Zeit als ich das Haus bezug, ein großes Fenster.
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Man konnte sich in dasselbe bequem hineinlegen, und habe ich oft aus demselben mit dem damaligen Nachbar gesprochen. Das Fenster war wohl so hoch wie das heutige mir scheint es aber nicht so breit gewesen zu seyn, denn das heutige hat 2 Flügel während jenes zu meiner Zeit nur einen Flügel hatte. —— Aus der Küche kam man nebenan in einen Behälter, in welchem sich eine Öffnung befand, die vielleicht einen Schuh hoch gewesen seyn kann, aber etwas schmäler war. Diese
Öffnung hatte kein Fenster. - Neben diesem beschriebenen Behälter welcher vergrößert heute die Küche bildet, war eine Kammer, in welcher ein mehr längliches oder hohes Fenster angebracht war. Nach geschehener Vorlesung bestätigte Zeuge seine Aussage verlangte Zeugengebühr, welche ihm mit der Abschrift seiner Vorladung mit 56 kr angewiesen wurde, und unterschrieb sodann mit uns und dem Gerichtsschreiber. Unterz Platz, Gatterman und Thoma.
mati/Documents/BOOKENDS/Attachments/ALLE/archiv/Club Sellemols/fensterstreit_hauck_kühn_alsterweiler/fensterstreit_hauck_kühn_auszug_canzlei_urkunden_10_Mai_1844.rtf
Urkunden
Prozessakten und dazugehörige Unterlagen
Gebiet: Alsterweiler
Zeitraum: Jahre 1843 bis 1844
Grad: unvollständig
Konvolut von Unterlagen zum Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.8 (vollständig)
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Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Schäfer/Stöckl (2015), Seite 348
- ↑ OFB, Seite 348
- ↑ Alle Angaben aus: Friedensgericht Edenkoben sowie Vermittlungs-Amt Edenkoben und Bezirksgericht Landau in der Pfalz (1843-1844), ‹Fensterstreit Michael Hauck - Peter Kühn Alsterweiler Hauptstraße›. Privat (gefunden von Rosina und Hubert Schwaab im Haus von Georg Hauck - Löwenwirt) Alsterweiler (Club Sellemols), Bestand: ohne, Nr(n): ohne, (CMS 706).
- ↑ Die Zählung hier beginnt mit der Seite 3, die zuvor gemachten Angaben beinhalten lediglich Informationen zu den Klägern und Begklagten
- ↑ Übertragung Matzinger: Version 26. Juli 2016
Anmerkungen
- ↑ Servitus fluminis ist der lateinische Begriff für ‘Leistung für Regenwasser.’ im römischen Recht wurde damit das Recht bezeichnet, Regenwasser auf das Nachbargrundstück zu führen oder fallen zu lassen. siehe dazu: www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=107429 / abgerufen am 06. August 2016: Gußgerechtigkeit (Servitus fluminis), die Servitut, vermöge deren der Berechtigte das Regenwasser von den eignen Gebäuden oder Grundstücken auf den Grund und Boden des Nachbars, z. B. durch eine Dachrinne, fallen lassen oder das Regenwasser vom Besitztum des Nachbars auf sein eignes Grundstück ableiten darf.
- ↑ siehe dazu: "Umgebungs- oder Abschlussmauer" dict.leo.org/frde/index_de.html#/search=Mur%20de%20cloture&searchLoc=0&resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on&pos=0 / abgerufen am 06. August 2016
- ↑ "Mauer um sich einzuschließen"
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