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Bezirksgericht Landau 1844 April 23

Aus Alsterweiler
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Urkunde Bezirksgericht Landau 1844 April 23

Gebiet: Alsterweiler
Zeitraum: 1844 April 23
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:

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Merkmal Eintrag
Nummer Bezirksgericht Landau 1844 April 23
Archiv Club Sellemols
Bestand Fensterstreit
Best.Verz. Archiv
Titel Urteil Bezirksgericht Landau vom 23. April 1843
Inhalt Fensterstreit zwischen Michael Hauck (Kläger zweiter Instanz) und Peter Kühn (Angeklagter), Alsterweiler
Umfang 8 Seiten
Aussteller Bezirksgericht Landau
Ausstellungsort Landau
Empfänger Michael Hauck, Peter Kühn
Siegler Fehlt
Datum 1844 April 23
Ausstellungsjahr Unbekannt
Ausstellungstag 23. April
Regest nein
Text-Original ja
Text-Übertragung ja
Weitere Personen Michael Hauck · Peter Kühn · Fehlt · Fehlt
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat Zitat fehlt
Schlagwort

Alsterweiler · Fensterstreit (Alsterweiler) · Hauptstraße · Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.10-Hauptstraße Nr.8

Sammlung

Urkunde

Die Vorlage hat ausgefüllt: /2021-10-08

Die Urkunde trägt den Titel: In Sachen Michael Hauck gegen Peter Kühn.

Das Bezirksgericht Landau fällte am 23. April 1844 das Urteil zum Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.10-Hauptstraße Nr.8. Als Kläger zweiter Instanz trat Michael Hauck auf. Angeklagter war Peter Kühn, der in erster Instanz noch als Kläger auftrat (siehe: Friedensgericht 590). Es geht dabei um einen langjährigen Rechtsstreit in Alsterweiler, Hauptstraße Nr.8 und Hauptstraße Nr.10. Die Urkunde gehört zu den Unterlagen, die beim Club Sellemols verwahrt werden. Es handelt sich um ein Konvolut von Unterlagen, die im Anwesen Hauptstraße Nr.8 im Jahre 2015 von Rosina Schwaab und Hubert Schwaab gefunden wurden. Die Aufstellung der dazugehörigen sämtlichen Unterlagen findet sich hier: Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.10-Hauptstraße Nr.8#Urkunden

Regest

wird verurteilt binnen...

Übertragung

Übertragung: Matthias C.S. Dreyer (19. Juli 2016). Korrigiert: N.N.
Bezirksgericht Landau in der Pfalz (1844), ‹Fensterstreit Michael Hauck Peter Kühn, Alsterweiler Hauptstraße›. Privat (gefunden im Haus von Georg Hauck) Löwenwirt Alsterweiler (Club Sellemols), Bestand: ohne, Nr(n): ohne, (CMS 706).[anm 1]

BEZIRKSGERICHT LANDAU


Im Namen Seiner Majestaet des Koenigs von Bayern (Herrn Anwalt Glaß)

Das königliche Bezirksgericht zu Landau hat in seiner öffentlichen Sitzung vom drei und zwanzigsten April achtzehnhundert vier und vierzig, wo zugegen waren Gatterman, Präsident, Culmann, Richter, Joell, Ergänzungsrichter bei Verhinderung der übrigen Richter, Bomhard, königlichen Staatsprokurator und Thoma, Gerichtsschreiber, folgendes Urtheil erlassen:

In Sachen Michael Hauck, Weinhändler und Wirth in Alsterweiler wohnhaft, Kläger, durch Anwalt Glaß vertreten, gegen Peter Kühn, Wingertsmann ebenda wohnhaft, Beklagter, durch Anwalt Boecking vertreten.

Anwalt Glaß trug dahin an: es gefalle dem königlichen Bezirksgerichte, unter dem Vorbehalte aller weiteren Rechte des Klägers gegen den Beklagten, diesen zu verurtheilen, die in der östlichen gegen des Klägers Gebäulichkeiten gekehrten Seitenmauer seines nachbeschriebenen Wohnhauses und zwar im zweiten Stocke befindlichen dem Fenster binnen vierzehn Tagen von Zustellung des zu ergehenden Urtheils an, zu beseitigen, falls Anklagter nicht vorziehen sollte, dieselben mittels Beobachtung der durch die Artikel sechshundert sechs und siebenzig und sechshundert sieben und siebenzig code civil vorgesehenen Beschränkungen zu einfachen Lichtöffnungen umzugestalten, jedenfalls den Beklagten zu verurtheilen, wenigstens das mittlere dieser drei Fenster zu beseitigen, respective nach Maßgaben der obenangeführten Artikel umzugestalten, und die beiden anderen auf den Zustand, in dem sie sich bis zu Jahre achtzehnhundert drey und dreißig befunden, zurückzuführen, und für den Fall Beklagter dieser Auflagen in der vorschriebenen Frist nicht nachkommen würde, den Kläger zu ermächtigen, die fraglichen Abänderungen auf Kosten des Beklagten vornehmen zu lassen, schließlich den Beklagten in die Kosten des Prozeßes zu verurtheilen.

Beschreibung der Liegenschaften

Das Wohnhaus des Beklagten ist gelegen zu Alsterweiler in dem unteren Theile des Dorfes an der geraden Gaße begrenzt gegen Osten oder Unterseits durch den Kläger Michael Hauck, gegen Norden durch Sebastian Holler, vornen oder südlich durch Philipp Pfoh. Die Gebäulichkeiten des Klägers ebenda gelegen begrenzt oberseits oder westlich der Beklagte Peter Kühn, vornen oder südlich die Straße, unterseits oder östlich, Michael Schwarzwaelder. Subsidiarisch vor weiterer Entscheidung eine Besichtigung und Beschreibung der fraglichen Localitäten durch ein Mitglied des königlichen Bezirksgerichts zu verordnen. Anwalt Boecking concludirte: es gefalle dem königlichen Bezirksgerichte, die Klage als unzulässig, subsidiarisch als ungegründet abzuweisen, unter Verurtheilung des Klägers in die Prozeßkosten, subsidiarisch vor endlicher Entscheidung eine Besichtigung der streitigen Localitäten durch einen der Herren Bezirksrichter zu verordnen; weiter subsidiarisch den Beklagten zu dem Beweise durch Zeugen an Ort und Stelle dahin zuzulassen, daß die beiden äußeren Fenster, die sich in der östlichen gegen des Klägers Gebäulichkeiten gekehrten Seitenmauer seines Wohnhauses im zweiten Stockwerke befinden, bereits seit länger als dreißig Jahren existieren, und zwar in der Weise, daß diese Fenster sich nach innen öffnende Fenster, nach außen öffnende Läden und keine Traillen(???) hatten, so daß man aus den Fenstern in den daneben befindlichen Winkel bequem steigen konnte. weiter subsidiarisch vor endlicher Erkenntnis dem Beklagten Urkunde zu ertheilen wie er dem Kläger den Religionseid dahier auszuschwören zuschiebt: ob es nicht wahr ist, daß das mittlere der drei Fenster die sich in der gegen das Eigenthum des Klägers gerichteten Seitenmauer im oberen Stocke befinden, mit Wissen und mit der Einwilligung des Klägers so gemacht worden ist, wie es sich heute daselbst befindet, Kosten und weitere Rechte vorbehalten.

Factum.

Kläger behauptet, Beklagter habe in der östlichen gegen des Klägers überbaute Einfahrt gekehrten Seitenmauer seines Wohnhauses und zwar im zweiten Stocke früher nur zwei ganz schmale Öeffnungen /: Taglöcher oder Luftlöcher :/ gehabt, diese aber im Jahr achtzehnhundert vier und dreißig dermaßen erweitert, daß sich an deren Stelle jetzt förmliche Fenster mit Ober= und Unterflügeln befinden, ferner habe Beklagter im Jahr achtzehnhundert zwey und vierzig in dieselbe Wand und in gleicher Linie mit den gedachten beiden Fenstern (Eintrag am Rande ergänzt:ein drittes Fenster - Zusatz von drei Worten gebilligt.) /:das mittlere der drei vorfindlichen Fenster:/ eingesetzt, weil aber zwischen der fraglichen Mauer des Beklagten und dem Eigenthum des Klägers nicht der durch Artikel sechshundert acht und siebenzig code civil normierte Zwischenraum vorhanden sei verpflichtet, die fraglichen drei Fenster zu beseitigen, jedenfalls das mittlere derselben zu beseitigen und die beiden anderen auf den Zustand, in welchem sie sich bis zu ihrer Vergrößerung und Erweiterung im Jahr achtzehnhundert drei und vierzig befunden haben, zu reduzieren, falls Beklagter nicht vorziehen sollte, dieselben nach Maßgabe der Artikel sechshundert sechs und siebenzig und sechshundert sieben und siebenzig code civil abzuändern . Auf Zuerkennung dieses Antrages ließ Kläger, nach vergeblichem Vergleichsversuche, den Beklagten durch registrierten Akt des Gerichtsboten Zunn vom neun und zwanzigsten Februar XXX vor das königliche Bezirksgericht vorladen. Der Beklagte behauptete dagegen, die beiden äußeren Fenster existirten seit länger als dreißig Jahren und zwar mit zweien sich nach innen öffnenden Fensterflügeln und mit nach außen sich öffnenden Läden, ohne Traillen; das mittlere, Anfangs achtzehnhundert zwey und vierzig neugemachte Fenster sei mit Wißen und Einwilligung des Klägers hergestellt worden. Zur Begründung dieser Einwendungen erhobBeklagte der Beklagte Zeugenbeweis bezüglich der Ersitzung der beiden äußeren Fenster, und bezüglich der behaupteten Einwilligung des Klägers zur Anlage des dritten Fensters deferirte(???) der Beklagte - dem Kläger den Religionseid. Zugleich beantragten beide Partheien eine Ortsbesichtigung. Auf den Grund der gegenseitigen Behauptungen und der oben eingerückten Haupt- und Subsidiar=Anträge fragt es sich:

1) Ist nicht vor endlicher Entscheidung, Beklagter zu dem angebotenen Zeugenbeweise zuzulassen und zugleich dem Kläger der bezüglich referirte Eide aufzuerlangen? 2) Ist nicht zugleich eine Ortsbesichtigung anzuordnen?

Nach Anhörung der Anwälte in ihren An- und Vorträgen;

In Erwägung, daß der Beklagte behauptet, durch Verjährung das Recht erworben zu haben, die zwei äußersten Fenster in der Art zu besitzen, wie deren Zustand sich gegenwärtig befindet, und daß der vor ihm in dieser Beziehung angebotene Beweis als sachentscheidend zu berücksichtigen ist; daß auch mit Aufnahme dieses Beweises so mehr eine Ortsbesichtigung zu verbinden ist, als es geeignet erscheint, die Zeugen an Ort und Stelle zu vernehmen; In Erwägung, daß Beklagter bezüglich des mittleren Fensters dem Kläger einen sachentscheidenden Eid zugeschoben hat;

Aus diesen Gründen Gibt das königliche Bezirksgericht dem Beklagten auf, durch Zeugen zu beweisen: „Daß die beiden äußeren Fenster, die sich in der östlichen gegen des Klägers Gebäulichkeiten gekehrten Seitenmauer seines Wohnhauses im zweiten Stockwerke befinden, bereits seit länger als dreißig Jahren existieren, und zwar in der Weise, daß diese Fenster sich nach innen öffnende Fenster, nach außen öffnende Läden und keine Traillen hatten, so daß man aus den Fenstern in den daneben befindlichen Winkel bequem steigen konnte; Verordnet, daß die Zeugen an Ort und Stelle vernommen werden; Verordnet zugleich eine Besichtigung der streitigen Localitäten; Gibt sodann Urkunde, wie Beklagter dem Kläger den Religionseid zugeschoben hat und verordnet, daß Kläger innerhalb vierzehn Tagen von Zustellung gegenwärtigen Urtheils sich über folgenden Eid erklären: „Ob es nicht wahr ist, daß das mittlere der drei Fenster, die sich in der gegen das Eigenthum des Klägers gerichteten Seitenmauer im oberen Stocke befinden, mit Wissen und mit der Einwilligung des Klägers so gemacht worden ist, wie es sich heute daselbst befindet;“

Ernennt als Commisär zur Aufnahme des Zeugenbeweises und Vornahme der Ortsbesichtigung den königlichen Präsidenten, - endliche Entscheidung und Kosten vorbehalten.

Also geurtheilt zu Landau am Tage, wie oben.

Unterzeichnet: Gatterman und Thoma.

Gegenwärtiges ist von allen denen, die es angeht, alsbald in Vollzug zu setzen.

Für die Ausfertigung der Gerichtsschreiber Kohrbacher(???)

Es folgen Aufstellung der Kosten und Zustellungsvermerke.


Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

Anmerkungen

  1. - Als rtf-Dokument im Anhang von Bookends.

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