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Attribut:Hat Uebertragung

Aus Alsterweiler
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Attribut:Hat Uebertragung gibt eine abgekürzte Version einer Vollzitierung (Quellenangabe) wieder. Angegeben werden Autor (Jahr) und die jeweilge Seite: Leonhardt (1928)/Seite51, wie sie auf der Sammelseite des Buches, Artikel, Zeitung zusammengestellt ist. Das Attribut hat den Datentyp Text.

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Systematik:

Unterhalb werden 100 Seiten angezeigt, auf denen für dieses Attribut ein Datenwert gespeichert wurde.
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Dies ist die Übertragung aus dem Lateinischen  +
2
A
Alle Auswanderer aus Maikammer-Alsterweiler (nach den Werken Lamott, Alois (1984), Gadinger (2011), Schäfer/Stöckl (2015)  +
Maikammer mit Alsterweiler eine Gemeinde - 2030 Einwohner - Canton Edenkoben - Rentamt Edenkoben - Landkommissariat Landau - Forstamt Neustadt - Bezirksgericht Landau - Ehemalige Herrschaft Speyer. Steinmühle, Großenmühle, Obermühle  +
Der Einsturz des Kalmit=Turmes Der Kalmit=Turm war am Mittag des 29. März 1928 nur noch ein Trümmerhaufen. Daran änderten auch alle diejenigen nichts, die diese Nachricht für einen „Aprilscherz“ hielten. Allerdings erschien diese Tatsache Vielen, die den Turm vor einigen Wochen noch gesehn und seiner Standfestigkeit noch sehr viel zugetraut hatten, nicht faßbar. Waren doch selbst Sachverständige der Meinung, daß kein Einsturz unmittelbar drohe. Die Außenseite des Bauwerkes zeigte außer den Rissen, mit denen man längst vertraut war, und der ebenso gleichgültig hingenommenen Schiefe seiner Kanten und Flächen nichts Verdächtiges. Wer freilich Gelegenheit hatte, tagtäglich die langsam aber unerbittlich fortschreitenden Veränderungen, die namentlich an der Innenseite des Mauerwerkes vor sich gingen, zu beobachten, der mußte an die drohende Gefahr glauben. Vom Tag der Eröffnung der Warte bis in den Dezember 1927 zeigte der Turm innen wie außen stets das gleiche Gesicht. Erst der so plötzlich auftretende Temperaturanstieg nach den strengen Frosttagen im Dezember vorigen Jahres – innerhalb 36 Stunden 23 Grad Zunahme, davon 17 Grad in 12 Stunden – beschleunigte, dadurch, daß er das Gemäuer stark beschädigte, den Verfall. Ein mit der Erwärmung Hand in Hand gehender Regen verstärkte die zerstörende Wirkung. Am 22. Dezember meldete Schreiber dieses Artikels dem Rechner des Hauptvereins, Emil Ohler, diese durch den Witterungsumschlag hervorgerufenen Schäden mit dem Hinweis darauf, daß ein baldiges Beseitigen des Turmes angebracht sein. Besonders die Teile, die nach innen gleich neben der Eingangstür unter der Trepp lage(n), ließen erkennen, daß keinerlei Bindung mehr zwischen den einzelnen Steinen vorhanden war. Von Tag zu Tag fiel Mörtel ab, der nur oberflächlich gegen die Fugen geworfen worden war, die Risse nach außen wurden breiter und die Mauerschnittflächen an den Turmluken wiesen Fugen und Löcher auf. Beim Durchschreiten der Türöffnung sah man über sich das frische Rot zu Seiten der Bruchstellen im oberen Steinrahmen der Tür: Von drei breiten Steinblöcken, die die Turmwand über dem Eingang trugen, war der äußere und der innere aufgerissen, der mittlere scheinbar noch unbeschädigt. Die unterste Luke – über dem Schriftschild – verlor nach dem Turminnern ihre regelmäßige Form: Ein großer Stein hing bis zum tag des Zusammenbruches bedrohlich locker, ein kleinerer war schon herausgebrochen und lag am Fuß der Treppe. Durch die breiten Fugen zwischen den Platten der Aussichtsplattform tropfte von je das Regenwasser in das Turminnere, das sich oft noch tagelang nach Regenfällen feucht hielt. Am 28. März brach gegen 13.30 Uhr etwa 1 Kubikmeter Mauerwerk aus der Ostseite des Turmes. Darauf wurden Sonnenscheinschreiber und Antennenmast von der Plattform genommen und der Turm nicht mehr betreten. In diesem Zustand bedeutete der Turm eine furchtbare Gefahr, furchtbarer noch als man zu diesem Zeitpunkte annehmen mußte. Am 29. März gegen 9 Uhr kam Maurermeister Volkert zur Besichtigung. Genau um 9.50 Uhr fiel vor den Augen von vier Zuschauern der Turm in sich zusammen, nachdem der Maurer einen geringen Anstoß dazu gegeben hatte. Nach dem Zusammenbruch zeigte sich die außerordentlich liederliche und gewissenlose Bauweise des Turmes: Nicht das geringste Bindematerial war zu erkennen. Kein einziges Mauerstück war geblieben. Der Trümmerhaufen zeigte nur einzelne Steine. Außerdem ging aus allem hervor, daß Maurer Bolz dadurch, daß er sich in Lebensgefahr begeben hatte, allen Kalmitwanderern einen großen Dienst erwiesen hatte. Wäre der Turm ohne Anstoß wenige Stunden später gestützt, so lag die Möglichkeit sehr nahe, daß Personen zu Schaden kamen. Nicht auszudenken ist das Unglück, das die fallenden Trümmer hätten anrichten können, wenn ein lebhafter Sonntagsverkehr oder um den Turm spielende Schulkinder überrascht worden wären. Auch lassen die in der auf den Einsturztag folgenden Nacht wehenden heftigen böigen Winde die Annahme zu, daß die von oben in den Treppenschacht hineinstürzenden Luftmassen sich in dem Raum gefangen und dann den ganzen Turm gesprengt hätten. Bei solchen Sprengungen wäre eine stärkere Beschädigung der um den Turm liegenden Gegenstände, vor allem der Kalmithütte, nicht ausgeblieben. Unter den Schuttmassen liegen nun noch die Wasserstoffbomben, deren Inhalt zu Kriegszeiten zur Füllung der Pilotballons diente. Deren Beseitigung wird dann jegliche Gefahr beenden. Assessor Eisfeld.  
B
Berechnung von Daten in Urkunden  +
C
Der ehemalige Assessor von Sontborn hat nach dem Absterben des Pfennigmeister Krebsen im Jahre 1732 einen vollständigen Auszug aus den Protokollen von 1656 bis 1670 und 1671 bis ins Jahr 1688 gefertit. Es geht dabei vor allem um das Pfennigmeisterei-Amt. Die Aufstellung wurde in das Protokoll des Jahres 1732 eingefügt. Es enthält viele merkwürdige Nachrichten, darunter auch die Bestallung von Gisbert de Maere.  +
D
nein  +
Leonhard Mayer.  +
Andreas Stachel.  +
Philipp Ludwig Gordiné Oberamtsrat und Ausfaut zu Kirrweiler.  +
Emanuel Koch, Aufsichtträger in Alsterweiler  +
Philipp Melchior von Dalheim, Kämmerer, Stallmeister, Faut am Bruchrain, Hofmeister, Hofrichter, Ritterrichter, Rat von Haus aus  +
Anton Becker, Syndikus und Sekretär des Domkapitels  +
Johann Hacker, Zollschreiber zu Udenheim, Diener von Haus, Visitator, Kammerschreiber, Landschreiber  +
Es soll ein Metzger, der in Maikammer wohnt, seine Bank unterm Rathaus haben samt seinem bewartem (zuverlässigen) Gewicht und das Fleisch dort am Samstag gegen zwei Uhr aushauen und den Einwohner vor andern helfen, sonder allem Betrug und Vorteil bei Strafe von 1 Taler.  +
Wenn ein Gemeinsam Wein aus seinem eigenen Gewächs anbieten oder verschenken wollte, der soll die Maß Wein 1 d näher (billiger, niedriger) als ein gemeiner Wirt zu geben schuldig sein, bei Pein (Strafe) von 1 lb Heller.  +
Sobald ein Gemeinsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.  +
Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.  +
14. So einer in der Gemark eine Wiese hat, die drei Gras Traget macht, derselbig soll genannte Wiese zum zweitenmal mähen vor unserer lieben Frauen Würzweihe und dieselbig Wies' sollen beheunet sein und bleiben bis zu St. Michels Tag; aber welcher nach gemeldem Lieb Frauentag das zweite Gras mähen tut, soll darnach nit mehr geheunet sein (Nach: Leonhardt, Seite 145).  +
Der Müller soll, sofern er die Frucht bis zu einer Meile Weg holt für einen Malter (Mehlmahlen) 1/2 Simmern als Mahllohn erhalten.  +
Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.  +
Hat ein Gemeinsmann ein Egerte (mhd. Eigert, Egerd — Brachland) in der Gemarkung zwischen Wingerten liegen und gibt die Bede (Steuer) wie für den Wingert, wobei der Wingert das Maß ist und begehrt Heu zu machen, soll derselbe einen Wüsch (Raisch, Reisch, Wisch) auf besagtem Stück Land stecken. Was auf dem Grundstück ergriffen wird, Pferd, Kühe oder jemand dort grast, soll derjenige 2 Schilling Pfennig Strafe zahlen. Bebaut ein Gemeinsmann ein Äckerle mit der Haue (Hacke), so darf niemand darauf gehen oder fahren bei gleicher Strafe.  +
Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.  +
Ein Wirt, der Wein kauft, soll er dem Dorfmeister beeiden zu welchem Preis; sollte der Wirt pro Maß 1 Schilling oder mehr pro Ohm (unklar???).  +
Wenn ein Gemeinsmann einen Baum auf einem Gemeindeweg schädigt oder ausgräbt, soll er der Gemeinde für 1 lb zur Einung verfallen sein, und jeder, wenn er Gemeinsmann ist, Fremder oder Einheimischer dafür zu rügen (anzeigen).  +
Dessen Wiese an einen öffentlichen Weg stößt und diese zu bewässern begehrt, soll der Gemeinde durch das Wässern keinen Schaden zufügen. Gehen Brücken über einen öffentlichen Weg, sollen diese instandgehalten werden, bei einer Strafe von 1 lb Heller. Die Wässerung soll nur den Einheimischen und nicht den Fremden erlaubt sein.  +
Wenn ein Einwohner Frucht oder Mehl hier auf der Straße ohne Gewicht oder Maß kauft, der soll die in Artikel 32 vermeldete Strafe und Pein zu geben verwirkt haben (den Anspruch verloren haben).  +
Kein Wirt soll einen fremden Gast, keine Wanderpersonen und gemeine Dirnen über Nacht behalten, es sei denn, der Gast hätte Schulden beizubringen oder arbeite an erhlichen Geschäften, die ihn aufhalten, bei Strafe von 1 lb Heller.  +
Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.  +
Jeder Bäcker und Unterkäufer soll an einem Sonntag und Feiertag Weck und Brot vor der Kirche anbieten für 2 ß D. Sollte er das versäumen, hat er 2 ß d als Einung zu zahlen , so häufig das geschieht.  +
Es soll kein Einheimischer und kein Fremder Frucht hier verkaufen, egal welcher Art, ohne daß Gewicht oder Maß (angewendet wird); Wer dieses Gebot übertritt soll 1 lb Heller geben (versprochen haben).  +
Wird ein Unterkäufer mit Brot oder Weck aufgefunden, die das Gewicht nicht haben, soll der Unterkäufer 18 d schuldig sein, so häufig das geschieht.  +
Wirte sollen ihren Wein im Dorf kaufen, es sei denn, es gäbe keinen Wein im Dorf. Bei Strafe von 1 Pfennig.  +
Es ist von alters her Brauch zu Maikammer gewesen, daß die Müller auf der Bach die Frucht, die ihnen zum Mahlen gegeben wird, zunächst in das Wieghaus schaffen und wiegen lassen. Nach dem Mahlen sollen sie es wieder ins Wieghaus bringen, wiegen lassen und demjenigen, dem das Mehl gehört, in drei Tagen antworten und zustellen und nicht über Nacht in der Wiege stehen lassen, bei einer Strafe von einem Pfund Heller.  +
Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigem, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.  +
Die Maycammerer Kirweih hat Freiheit und es darf jedermann zu dieser Zeit, acht Tage vor oder nach der Kirweihe (ungefähr oder ehrlich) Wein ausschenken. Wer Wein schenken will, zur Kirweih oder sonst, soll vor dem Weinschank sein Geschirr eichen lassen, bei der Einung 1 Pfund Heller.  +
Ordnung, wie mit den Widdern umgegangen werden soll. Wenn ein Schäfer zur Osterzeit durch den Ort geht und die Lämmer ausscheidet(?), auch bei denen, die keinen Gemeindewidder halten. Kommt der Schäfer in einen Stall und findet dort Lämmer vor, soll er den Nachbarn (Bürger) ansprechen, wie folgt: Du sollst das Lamm zu einem Widder gehen lassen und wenn dieses Lamm (unklar: oder wider über jahr kompt)...  +
Der Bäcker, der sich ein Vergehen mit Wecken oder Brot zuschulden kommen lässt, soll ohne Aufforderung drei Schilling Pfennig geben, und zwar immer dann (oft und dick als Verstärkung für häufig), wenn das Brot oder der Weck zu klein befunden wird und sein Gewicht nicht hat.  +
Der Wirt soll keinen Gast ausschlagen und auch keinen nach Hause schicken. Tut er es dennoch, soll er 1 lb d (1 Pfund Pfennig) Strafe zahlen. Ausgenommen davon ist ein Gast, der bei einem ersten Wirt nicht zufrieden war. Einen solchen Gast darf der Wirt weiterverweisen. Ist erkennbar, daß sich der Wirt aber redlich um den Gast bemüht hatte, so soll der Wirt der Strafe enthoben sein.  +
Die Metzger sollen auch Fleisch mit dem Gewicht verkaufen und dasselbig geben wie andere llmstößer bei Einung i Pfund Heller. Es wäre dann Sorg, daß einer ein Ochsen oder andere Rinder kaufen tät, das hoch an Geld wert wäre, sosoll derselb Metzler zu oem Dorfmeister gehen und ihnen solches anzeigen. Könnten dann die Dorsmeister erkennen, daß es besser sei, dann der gemeine Kauf ist, soll man chm dasselbig ein Pfund i Pfennig Heller höcher lassen verkaufen dann das ander Fleisch,  +
Jeder Wirt oder Gemeinsam, auch die Müller und Weber, sofern sie Maßgeschirr verwenden, sollen Simmern, Halbsimmern und Immel, die man zum Verkauf braucht und ein Gewicht angeben, sollen solche Maßgeschirre und Gewichte mindestens einmal eichen und brennen lassen. Wird über das Auslassen geklagt, folgt Strafe auf 1 lb Heller.  +
Wenn der Schütz eine Gans oder eine Ente auf der Gasse findet, sollen dieselbigen (gemeint sind die Eigentümer der Tiere) gerügt werden und für jedes Tier 9 Pfennig zahlen. Die Gemeinde erhält davon 6 und der Schütz 3 Pfennige.  +
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Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.  +
Frühmesser: Jakob Knab, Georg Schwab und Christian Burscheid.  +